ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR23.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 23/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Ver urteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2018 wird auf seine Kosten als unz u- lässig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 19. September 2017 durch Beschluss vom 10 . Se p- tember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO . Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben worden ist. Ausweislich des Vortrags des B e- schwerdeführ ers ging ihm die seine Revision verwerfende Entscheidung des Senats am 24. September 2018 zu. Seine Anhörungsrüge hat er jedoch erst am 8. Oktober 2018 und damit verspätet erhoben. Die Rüge wäre aber auch unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vo r- lieg t. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erw o- gen. Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler 1 2 3 4
Full & Egal Universal Law Academy