5 StR 232/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 27. Januar 2006 gem. 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch 226 mit Ausnahme der ange-ordneten Einziehung 226 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mor-des in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Die dagegen ge-richtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Auf die mit der Ablehnung der beantragten Begutach-tung der Schuldf344higkeit des Angeklagten begr374ndete 226 abgesehen von der Benennung eines 204psychologischen223 Sachverst344ndigen ebenfalls aussichts-reiche 226 Verfahrensr374ge kommt es nicht mehr an. 1 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 - 3 - Der 1956 geborene, ledig gebliebene Angeklagte hielt zu nie-mandem besonderen pers366nlichen Kontakt. Im ausge374bten Beruf als Fein-mechaniker war er leistungsbereit und trotz Ablegung der Meisterpr374fung stets als Vorarbeiter in der Programmentwicklung f374r computergesteuerte Maschinen t344tig. Der Angeklagte erwarb 1992 zur Erlangung steuerlicher Vorteile eine darlehensfinanzierte Eigentumswohnung und beteiligte sich an einem Immobilienfonds. Bis 1994 gab der Angeklagte ordnungsgem344337e Ein-kommensteuererkl344rungen ab, bis 1999 nur noch Antr344ge auf Lohnsteuerer-m344337igung. Es kam zu hohen Steuerfestsetzungen auf Grund von Sch344tzun-gen, die der Angeklagte ab 2003 nicht mehr erf374llen konnte. Ein Vollstre-ckungsbeamter des Finanzamts stellte im Fr374hjahr 2003 fest, dass der An-geklagte zunehmend im Chaos lebe und es nicht einsehe, Steuererkl344rungen abgeben zu sollen. Der Angeklagte lie337 Rechnungen und sonstige Briefe 374berall in seiner Wohnung unge366ffnet liegen. Er 204f374hlte sich hilflos und von seinen Schulden erdr374ckt, sah sich in einer ausweglosen Lage und blieb da-her seit dem 5. Oktober 2005 unentschuldigt der Arbeit fern223 (UA S. 5). Am 6. Oktober 2005 wurde die Eigentumswohnung des Angeklagten zwangsver-steigert. Der Angeklagte trank verst344rkt Alkohol, 204wusch weder ab, noch ent-sorgte er M374ll oder r344umte auf. Geschirr mit Essensresten stand in der K374-che, und Dreck war 374berall zu finden, sodass die Wohnung einem Chaos glich223 (UA S. 5). 3 Der Angeklagte fasste den Entschluss, bevor er sich selbst t366ten w374rde, 204einen von denen (vom Finanzamt) mitzunehmen, egal wen223 (UA S. 6). Am 10. Oktober 2005 betrat er das B374ro der f374r ihn vertretungs-weise zust344ndigen Finanzbeamtin. Er legte eine Zeitung und zwei Schreiben des Finanzamts auf ihren Schreibtisch, um die Frau abzulenken. Die Beamtin gab die Steuernummer des Angeklagten in ihren Rechner ein. Der Angeklag-te zog ein 30 Zentimeter langes K374chenmesser aus dem linken Jacken344rmel, nahm es in die rechte Hand und versetzte der Beamtin aus Wut und Ver-zweiflung (UA S. 12) plangem344337 und zielgerichtet einen tiefen Stich in die Brust, der nach unten gerichtet die Leber durchstach und eine Schlagader 4 - 4 - zwischen Leber und Magen durchtrennte. Das Leben der Beamtin konnte nach umfangreicher intensivmedizinischer Versorgung gerettet werden. 2. Das Landgericht hat 226 neben dem fehlerfrei festgestellten Mordmerkmal der Heimt374cke 226 ein Handeln aus sonstigen niedrigen Beweg-gr374nden angenommen und die Voraussetzungen des 247 21 StGB ohne sach-verst344ndige Hilfe verneint. Es seien 204keinerlei Ankn374pfungstatsachen auf (die) Eingangskriterien des 247 20 StGB erkennbar. Hinweise auf einen allen-falls noch am ehesten in Betracht kommenden Affekt gab es nicht. Die Tat war vorbereitet und vom Angeklagten planm344337ig herbeigef374hrt223 (UA S. 14). 5 3. Diese Erw344gungen halten sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand, auch wenn vorliegend ein Ausschluss der Schuldf344higkeit offensicht-lich nicht in Betracht kommt. Das Landgericht hat die festgestellten Beson-derheiten in der Pers366nlichkeit des Angeklagten und das auff344llige Tatge-schehen nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB und im Umfang des 247 21 StGB gew374rdigt (vgl. BGHSt 37, 397, 400), obwohl 226 wie es der 1. Strafsenat des Bundesge-richtshofs in BGHSt 49, 45, 53 dargelegt hat 226 aus dem psychiatrischen Schrifttum taugliche, auch hier anwendbare Entscheidungskriterien zur Ver-f374gung gestanden h344tten (vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 152 ff.), deren Anwendung freilich schon im Blick auf die heranzuziehen-den diagnostischen Hilfsmittel der Erl344uterung durch einen psychiatrischen Sachverst344ndigen bedurft h344tte (vgl. BGH aaO S. 51; vgl. auch BGHSt 49, 347, 355). 6 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler erfasst auch die Feststellung des Mordmerkmals der T366tung aus niedrigen Beweggr374nden, weil solches eine Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsantriebe ma337geblichen Faktoren und der Umst344nde erfordert, die (m366glicherweise) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit begr374nden (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 34 m.w.N). 7 - 5 - 5. Der neue Tatrichter wird demnach mit Hilfe eines psychiatri-schen Sachverst344ndigen den psychischen Zustand des Angeklagten bei Tat-begehung aufzukl344ren und eine T366tung aus niedrigen Beweggr374nden zu un-tersuchen und zu bewerten sowie die Strafe neu zu bestimmen haben. Da nicht g344nzlich ausgeschlossen ist, dass auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen kann, war der gesamte Rechtsfolgenausspruch 226 bis auf die Einziehung 226 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufzuheben. 8 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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