5 StR 232/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 30. Januar 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein Versto337 gegen 247 136 StPO liegt noch nicht vor. Die besonderen situativen Begleitumst344nde der Tat, ihr Spontancharakter und ihr noch nicht 374beraus hohes Gewicht 344ndern hier angesichts des Ge-genstands der Vorverurteilungen des Angeklagten nichts an den Vorausset-zungen des 247 66 Abs. 1 StGB. Diese Umst344nde werden aber bei den nach 247247 67c bis e StGB anstehenden Pr374fungen in Bedacht zu nehmen sein. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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