5 StR 232/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21 . Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Juni 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten w ird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 23. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO a ls unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Ange klagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Führen einer halba u- tomatischen Kurzwaffe unter Einbeziehung weiterer Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsents che i- dung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die u nterbliebene Maßregelanordnung nach § 64 StGB hat keinen Bestand. 1 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1984 r e- gelmäßig Cannabis und etwa seit 1991/1992 zunächst gelegentlich und ahre 2002. Danach schränkte er seinen Kokainkonsum ein und absolvierte im Jahr 2005 mit E r- folg eine eineinhalbjährige Drogentherapie, so dass er bis Mitte 2008 dr o- genabstinent blieb. Nach einem Rückfall nahm er bis zu seiner Inhaftierung Mitte Februar 2010 etwa zwei - bis dreimal wöchentlich, dann mehrere Wochen gar nicht , zwei Schweißausbrüchen, Krampfanfällen, Wahnvorstellungen und Ru helosigkeit, weshalb er sich danach mehrere Tage erholen musste. Zuletzt führte der Angeklagte von August 2010 bis April 2011 eine ambulante Drogentherapie durch, wobei es im Sommer 2011 zu einem (einmaligen) Rückfall kam. Se i- nen Drogenkonsum ab Mitte 2008 finanzierte sich der Angeklagte aus den vom Nebenkläger fortlaufend erpressten Zahlungen. b) Die Strafkammer hat sachverständig beraten einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht zweifelsfrei festzustellen v ermocht, weil der Angeklagte nicht von einer Suchtmittelabhängigkeit beherrscht und sein Leben nicht auf den Betä u- bungsmittelkonsum eingeengt gewesen sei. Es liege zwar ein schädlicher e- ren Betäubungsmittelabhängigkeit sei aber nicht feststellbar, weil der Ang e- klagte in der Lage gewesen sei, seinen Drogenkonsum zu kontrollieren, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und sich um seine familiären Belange zu kümmern . c) Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Von einem Hang ist au s- zugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückg e- hende oder durch Übung erworbene intensi ve Neigung besteht, immer wi e- der Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad 3 4 5 - 4 - physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 2 StR 427/11, StV 2012, 282 mwN). Die Annahme einer sol chen Neigung liegt nach den Urteilsgründen nahe ; d ie vom Landg e- richt geforderte Betäubungsmittelabhängigkeit des Täters ist hingegen nicht Voraussetzung der Maßregelanordnung. 2. Der Senat hebt daher die Entscheidung über den unterbliebenen Maßregelansp ruch auf. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt eine niedr i- gere Strafe verhängt hätte. Das neue Tatgericht wird auch die übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen und gege benenfalls eine Entscheidung über die Vollstr e- ckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel zu treffen haben (§ 67 Abs. 2 StGB). Der Aufhebung von Feststellungen zum unterbliebenen Maßrege l- ausspruch bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Gleic h- wohl wird es zur Abklärung der maßgeblichen aktuellen Situation des Ang e- klagten der Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) bedürfen. Die bisherigen Fest stellungen können durch sie nicht widersprechende ergänzt werden. Raum S chaal Schneider König Bellay 6 7
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