5 StR 232/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgeh o- ben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ne uer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den von weiteren Vorwürfen freigesproch e- nen Angeklagten wegen sexuellen Mis sbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen get roffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2013 dargelegten Gründen im Sinne des § 349 Abs. 2 StP O unbegründet. Die Bildung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei Einzelfreiheitsstrafen von fünfmal einem 1 2 - 3 - Jahr, zweimal zehn Monaten, einmal acht Monaten und dreimal sechs Mon a- ten festgesetzt un d ist bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zutreffend von den Maßstäben des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB ausgega n- gen. Es hat aber zur Begründung der als schuldangemessen angesehenen Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich mildernde Gesichtspunkte angeführt, nämlich den engen Zusammenhang zwischen den Taten sowie die Unb e- straftheit und Haftempfindlichkeit des Angeklagten (UA S. 38). Deshalb kann der Senat nicht nachvollziehen, weswegen die Einsatzstrafe derart massiv erhöht wurde (vgl. BGH, Beschlus s vom 12. Februar 2003 2 StR 464/02, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; s. auch BGH, Beschluss vom 21. März 2006 4 StR 21/06, NStZ - RR 2007, 71). Dies zwingt vorliegend zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (§ 337 Abs. 1 StPO). Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellu n- gen können dagegen bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden. Basdorf Sander Dölp König Bellay 3
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