BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 232/14 vom 11. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Totschlags u.a. hier: Kostenerinnerung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 b e- schlossen: Di e Erinnerung des Nebenklägers A . gegen den Ko s- tenansatz vom 11. August 2014 wird als unbegründet zurückg e- wiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten we r- den nicht erstattet. Gründe: Der nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat was der Nebenkläger hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt nach § 19 Abs. 2 Revis i- onsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Nebenklägers widerstreitet der Koste n- ansatz auch nicht der die Gerichte allerdings ohnehin nicht bindenden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Apr il 2011 5 StR 406/09, BGHR GKG § 66 Abs. 1 Erinnerung 1) Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 der Bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg), wonach allein unter der genannten Voraussetzung der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten absehen darf. Basdo rf Schneider Dölp Berger Bellay 1
Full & Egal Universal Law Academy