ECLI:DE:BGH:2018:120918B5STR232.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 232/18 vom 12. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de sanwalts und der Beschwerdeführer am 12. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten W . wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2017, soweit es sie betrifft, mit den Feststellu ngen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das vorge - nannte Urteil a) im Ausspr uch über die Einziehung eines Betrages in H ö- he von 1.000 Euro aufgehoben, b) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betä u- bungsmittel dahingehend neu gefasst, dass Metamph e- tamin einer Nettomasse von 48,15 Gramm eingezogen wird. 3. Die weitergehen de Revision des Angeklagten R . sowie diejenige des Angeklagten P . werden verworfen. 4. Die Angeklagten R . und P . haben jeweils die Ko s- ten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten W . und R . jeweils wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheit s- strafen von drei Jahren und drei Monaten (W . ) bzw. zwei Jahren und neun Monaten (R . ) verurteilt, den Angeklagten P . wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monat en, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es die Unterbringung der Angeklagten W . und R . in der Entziehungsanstalt sowie die Einziehung eines Betrages von n- geklagten angeordnet. Während die Revision des Angeklagten P . unb e- gründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), haben die Revisionen der Angeklagten W . und R . diese im Umfang der Beschlussformel Erfolg. 1 . Die auf die Sachrüge der Angeklagten W . gebotene Übe r- pr ü fung des Urteils führt zur umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft, da die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. a) Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte P . aufgrund eines gemeinsam mit den miteinander verlobten Angeklagten W . und R . gefassten Tatentschlusses einen Pkw zur Durchführung einer Droge n- beschaffungsfahrt. In Umsetzung ihres Planes fuhren die drei Angeklagten an die deutsch - tsc hechische Grenze nach Johanngeorgenstadt. Von dort aus b e- gab sich R . in die Tschechische Republik, wo er in Potucky für 1.000 Euro mindestens 48,15 Gramm Metamphetamin erwarb. Nachdem er mit dem e r- worbenen Rauschmittel wieder in die Bundesrepublik gela ngt war, wurde er von 1 2 3 - 4 - den beiden übrigen Angeklagten erneut in den von R . gesteuerten Pkw aufgenommen. b) Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer Mittäte r- schaft der Angeklagten W . (§ 25 Abs. 2 StGB) in Bezug auf die Ei n- fuhr der Betäubungsmittel. aa) Zwar ist es für eine Einfuhr nicht erforderlich, dass der Mittäter das Rauschgift eigenhändig ins Inland bringt. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, Mi ttäter der Ei n- fuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht nur als Förderung fremden Tuns, so n- dern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwi r- kenden darstellt und die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines e i- genen Tatanteils erscheinen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319; Beschluss vom 5. April 2016 3 StR 554/15, NStZ - RR 2016, 209, 210; jew eils mwN). Wesentliche Anhalt s- punkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Eigeninteresses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wi l- le dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auc h von dem Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1991 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33, und vom 31. März 2015 3 StR 630/14, StraFo 2015, 259, 260). Entscheidender Bezugspunkt für all diese Merkmale ist der Einfuhr vorgang selbst, wobei dem Interesse des Ha n- deltreibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs keine ausschlaggebende B e- deutung zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 3 StR 137/14, StV 2015, 633; vom 2. Juni 2016 1 StR 161/16, und vom 30. Juni 2016 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296). Für die Annahme von Mittäterschaft bei der 4 5 - 5 - Einfuhr reicht es demnach nicht aus, dass ein Tatbeteiligter ohne Einfluss auf den Einfuhrvorgang lediglich darauf wartet, dass ein Anderer die eingeführten Betäubungsmittel bringt . bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Einordnung der Beteiligung der Angeklagten als Mittäterschaft an der Einfuhr durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar weisen die Urteilsgründe darauf hin, dass die Angeklagte ein nicht unerhebliches Interesse a n dem Erwerb der Betäubungsmittel sowie d e- ren Transport nach Deutschland gehabt haben könnte, da sie diese mitverka u- fen und teilweise selbst konsumieren wollte. Dies würde jedoch mit Blick auf den Umfang ihrer Tatbeteiligung und ihrer fehlenden Tatherrscha ft ebenso w e- nig eine (Mit - )Täterschaft an der Einfuhr begründen wie der Umstand, dass R . sie während seines Aufenthalts in Tschechien versuchte , per Chat zu kontaktieren. Den Feststellungen lässt sich insbesondere kein auch nur geri n- ger Einfluss der A ngeklagten auf den konkreten Vorgang der Einfuhr der B e- täubungsmittel entnehmen. Der vom Landgericht festgestellte gemeinsame Tatplan und ihre bloße Anwesenheit während der Fahrt zur und von der Grenze vermögen die rechtliche Einordnung ihrer Handlungen al s mittäterschaftlich begangene Einfuhr nicht zu rechtfertigen. cc) Die Sache bedarf daher hinsich tlich der Angeklagten W. neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht auszuschli e- ßen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere, über die bisherigen Fes t- stellungen hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die die A n- nahme rechtfertigen, die Angeklagte habe sich in strafbarer Weise an der Ei n- fuhr beteiligt. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einfuhr bedingt auch die Aufhebung der rechtsfehlerfrei erfolgten tateinheitlichen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des gesamten Rechtsfolgenau s- 6 7 - 6 - spruchs. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermö g- lichen, sieht der Senat davon ab, die bislang getroffenen Feststellungen auch nur teilweise bestehen zu lassen (§ 353 Abs. 2 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten R . ist nur in geringem Umfang b e- gründet. a) Die auf die Behauptung einer Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO g e- stüt zte Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, auf welche neu hervorgetretene, von ihm bestrittene Tatsachen oder tatsächl i- che Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183, 184) sich die Festst ellung eines bei ihm vorliegenden Hanges, seiner Gefährlichkeit und der Erfolgsaussicht einer Unterb ringung nach § 64 StGB stützt. b) Die sachlich - rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler lediglich in Bezug auf die Einziehung de r sichergestellten Betä u- bungsmittel und des Geldbetrages ergeben. Insoweit hat der Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: die sichergestellten B e- täubungsmittel betreffend nicht hinreichend bestimm t. Das Landgericht hat es insoweit versäumt, die der Einziehung unte r- liegenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Umfang und Reichweite der getroffenen Entscheidung besteht (Senat, B eschluss vom 20. Februar 2018 5 StR 383/17 ). Dazu ist es erforderlich, Betäubungsmittel nach Art und Menge aufzuführen (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 2 StR 418/14 ; BGH, Urteil vom 7. November 2017 1 StR 195/17 ). 8 9 10 - 7 - Eine r Zurückverweisung b edarf es nicht; der Senat kann vie l- mehr die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gege n- stände entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen. (2.) Die auf die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB gestützte Ei n- ziehung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 1.000 , - (vgl. UA S. 34) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von den Angeklagten R . und W . zum Erwerb von Rausc h- drogen aufgewandte Kaufgeld i st nicht im Sinne des § 73 Abs. r- langt Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt nicht in B e- tracht. Zwar mag das Geld Tatmittel insoweit gewesen sein, als sein Einsatz der Verwirklichung des beabsichtigten eigennütz i- gen Umsatzes von Betäubungsmitteln diente (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017 , § 33 Rdnrn. 312, 313). Unabhängig d a- von, dass weitergehende Feststellungen zum Verbleib der dem vietnamesischen Drogenhändler (vgl. UA S. 16) übergebenen Zahlungsmittel fehlen und diesbezügliche Erkenntnisse auch nicht mehr zu erlangen sein werden, steht jedenfalls nicht fest, dass die Angeklagten W . und R . im Zeitpunkt des Urteils (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 3 StR 279/55 , BGHSt 8, 205, 212) noch Eigentümer der Geldscheine waren (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1985 5 StR 27 5/85 , NStZ 1985, 556 m. Anm. Eberbach). Soweit das Landgericht maßgeblich auf den Wert der Betä u- bungsmittel abgestellt hat, unterliegen diese nur der Einziehung als Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB, § 33 Satz 1 BtMG), nicht hi n- gegen der Tateinziehung nach § 73 StGB. Vor diesem Hinte r- grund ist auch für eine ersatzweise Einziehung des Wertes von e- schluss vom 14. Dezember 2001 3 StR 442/01 , NStZ - Dem schließt sich der Senat an. 11 - 8 - c) Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Revision des Angeklagten R . entspricht es nicht der Billigkeit, ihn auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer S ander Schneider Berger Köhler 12
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