5 StR 233/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte a) im Fall 7 der Anklage und b) im Komplex der Fälle 9 bis 31 der Anklage wegen vierer Fälle des bloßen Vaginalve r - kehrs verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der G e - samtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im brigen wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Mi û - brauchs von Schutzbefohlenen in siebzehn Fllen zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ang e - klagten ist aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juni 2001 weitgehend unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch mit der Sachrge einen Teilerfolg. Der Senat hat das Ve r - fahren hinsichtlich fnfer Flle des sexuellen Miûbrauchs von Schutzbefo h - lenen auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2001 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil es bei bestehender Unters u - chungshaft und eingedenk des Grundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unverhltnismûig lange Zeit dauern wrde festzustellen, ob das dem Ang e - klagten vorgeworfene Verhalten in den genannten Fllen zur Tatzeit am Tatort, nmlich nach dem (inzwischen genderten) Strafrecht der Republik Chile mit Strafe bedroht war (§ 7 Abs. 1 StGB). Danach bedarf es einer ne u - en Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe. Harms Hger Basdorf Gerhardt Brause
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