5 StR 233/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen das Kreditwesengesetz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Septem-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 20. Dezember 2007 wird verwor-fen. Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-wendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagte 226 unter Freispruch im 334brigen 226 wegen vors344tzlichen Versto337es gegen das Kreditwesengesetz in 76 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstre-ckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Allein gegen diese Aussetzungsentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam beschr344nkten, auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, die vom Gene-ralbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte, die ohne die erforderliche Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt f374r Kreditwesen Aktien- und Devi-senk344ufe vermittelte (247 54 Abs. 1 Nr. 2, 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Einzelgeldstrafen ab 50 Tagess344tze bis zu Einzelfrei-heitsstrafen von sechs Monaten verh344ngt und daraus eine Gesamtfreiheits- 2 - 4 - strafe von einem Jahr gebildet. Die g374nstige Sozialprognose im Sinne des 247 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht mit der Unvorbestraftheit der Ange-klagten, mit deren geordneten wirtschaftlichen Verh344ltnissen und fortgeschrit-tenem Lebensalter begr374ndet. Dabei hat das Landgericht ber374cksichtigt (UA S. 50), dass die Angeklagte noch w344hrend laufender Hauptverhandlung wei-tere Finanzdienstleistungen erbrachte, die den geahndeten 344hnlich waren. Gleichwohl hat es sich unter dem von der gest344ndigen Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck davon 374berzeugt, dass diese sich durch die Strafverurteilung von weiteren unerlaubten Anlagevermittlungsge-sch344ften werde abhalten lassen. II. 3 Die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts (247 56 Abs. 1 StGB) l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Dass das Landgericht davon ausgeht, dass sein Strafurteil die Angeklagte mehr beeindruckt als das laufende Straf-verfahren, ist vom tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gedeckt. Es liegt auf der Hand, dass die Aussetzungsentscheidung bei der unvorbestraften und gest344ndigen Angeklagten nicht den Bereich des Vertretbaren verl344sst (vgl. auch BGHR StGB 247 56 Abs. 1 Sozialprognose 17). Soweit die Staatsanwalt-schaft mit der Sachr374ge eine ablehnende Haltung der Angeklagten gegen-374ber dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland geltend macht (vgl. dazu auch BGHR StGB 247 56 Abs. 1 Sozialprognose 28), ist das dem zugrun-de liegende Verhalten der Angeklagten urteilsfremd. Im 334brigen w374rden wirre - 5 - und provokante Eingaben der bejahrten Angeklagten der g374nstigen Progno-se angesichts ihrer bisherigen Unbestraftheit ersichtlich auch nicht entge-genstehen. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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