5 StR 233/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2009 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Cottbus vom 17. November 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die H366he der Jugendstrafe aufge-hoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Angeklagte wegen der T366tung ihres neugeborenen Kindes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 W344hrend die revisionsrechtliche 334berpr374fung des Schuldspruchs und der Versagung einer erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit keinen Rechtsfehler aufzeigt, kann die Bemessung der H366he der Jugendstrafe den-noch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat hierf374r wesentliche Um-st344nde nicht erwogen. 2 - 3 - Insbesondere die von erheblichen, letztlich f374r die Angeklagte lebens-gef344hrlichen gesundheitlichen Komplikationen gepr344gte, 344u337erst belastende Geburtssituation bleibt unber374cksichtigt. Da f374r die Angeklagte zudem noch weitere durchaus gewichtige Milderungsgr374nde streiten 226 so wird ihr zugute gehalten, davon ausgegangen zu sein, das Kind sei bei einer Vergewaltigung gezeugt worden 226 ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht bei Einbe-ziehung der besonders schwierigen Geburtssituation von einem reduzierten Erziehungsbedarf ausgegangen w344re (zur Auswirkung auf die H366he der Ju-gendstrafe vgl. BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8, 10). 3 Da die Verh344ngung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld au-337er Frage steht (247 17 Abs. 2 JGG), hat der Senat das Urteil nur hinsichtlich der H366he der Jugendstrafe aufgehoben. Danach muss die Jugendstrafe neu bestimmt werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, erg344nzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskr344f-tigen nicht widersprechen. Es wird moralisierende Wertungen zu vermeiden haben. Angesichts der Best344tigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zur374ckverweisung der Hauptsache die auf 247 74 JGG gest374tzte Kosten-entscheidung bereits jetzt treffen. 4 Brause Raum Schneider D366lp K366nig
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