5 StR 233/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juni 20 12 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuber i s cher Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Juni 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Schuldspruch , soweit der Angeklagte wegen (b e- sonders) schwerer räuberischer Erpressung und rä u- berischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperv erletzung (Geschehen vom 2. Septem - ber 2010 II. 1 der Urteilsgründe) verurteilt wur de; j e- doch bleiben die Feststellungen mit Aus nahme der die Schreckschusspistole betreffend en aufrechterhalten . b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpres sung und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper verletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die 1 - 3 - allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den unter II. 1 getroffenen Feststellungen suchte der Ang e- klagte am 2. Sept ember 2010 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S. den Zeugen Ba . in dessen Wohnung in der Absicht auf, unter A n- dr Ba. t der a n- gestrebten Beute hatte der Angeklagte eigens eine große leere Spor ttasche mitgebracht. Nachdem die Täter vo n dem Zeugen Ba. unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole die Herausgabe eines Laptops, eines I - Phones und einer Playstation er zwungen hatten, wurden sie durch Ersche i- nen eines Besuchers gestört und begaben sich mit der Beute in Richtung der Wohnungseingangstür. Dabei erblickte der Angeklagte auf einem Wäsch e- ständer einen nassen Lacoste - Pullover, den er in Zueignungsabsicht an sic h seinem Kopf au f die Nase des Ba. , um sich den Besitz des P ullovers zu f . ). 2. Das Landgericht wertet dieses Geschehen als zwei realkonkurri e- rende Taten d er (besonders) schwere n räuberische n Erpressung und des räuberische n Diebstahl s in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung . Hinsichtlich der ersten Tat sieht es wegen der Verwendung einer Waffe den Qualifikations tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an , ohne a l- lerdings den erhöhten Unrechtsgehalt im Tenor kenntlich zu machen (vgl. BGH, Be schluss vom 28. Januar 2003 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Sowohl die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Taten als auch d ie Anwendung der Qualifikation hinsichtlich des ersten Teils des Geschehens begegne n durchgreifenden sachlich - rechtlichen Bedenken . 2 3 - 4 - a ) D ie Wegnahme des Pullovers schloss sich zeitlich und räumlich unmittelbar an die räuberische Erpressung an . Sie wurde unter Fortwirkung der wenn auch nach Erscheinen des Besuchers möglicherweise gelocke r- ten Zwangslage begangen . Damit lag natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 12. August 1992 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; vom 11 . Dezember 2007 4 StR 576/07). Zudem wurde die noch vor Beendigung der räuberischen Erpressung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2002 1 StR 287/02, NStZ - RR 2002, 334) begangene We g- nahme des Pullovers von dem Entschluss des Angeklagten getrag en , der Wohnung des Ba. Wertgegenstä BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 4 StR 455/98, StraFo 1999, 100, 101; vom 12. August 1992, aaO). b) Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nic ht belegt . Es ist nicht festgestellt , dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit . a und Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 4. Februar 2003 GSSt 2/0 2, BGHSt 48, 197, 201; vom 15. März 2011 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; vom 9. Februar 2010 3 StR 11/10, NStZ - RR 2010, 170). 3. Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzve rhältnisses hi n- sichtlich der Delikte im Rahmen des unter II. 1 des angefochtenen Urteils festgestellten Geschehens führt zu einer Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche und bedingt bereits die Aufhebung der jeweiligen Einzelstr a- fen und der Gesamtstrafe. Der Senat kann keine Umstellung der Schuldsprüche vornehmen. Denn er kann nicht ausschließen, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. Münc h- KommStGB/Heinrich, 2007, § 1 WaffG Rn. 83) und den hierauf bezogenen Wahrnehmungen des Angeklagten getroffen werden können, welche die A n- nahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 4 5 6 - 5 - Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. Einer umfassenderen Aufhebung von Feststellu n- gen bedarf es hingegen nicht, da h insichtlich des Konkurrenzverhältnisses lediglich ein Wertungsfehler vor liegt. Raum Schaal Schneider König Bellay
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