5 StR 233/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge de s Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2013 wird auf dessen Kosten z u- rückgewiesen. G r ü n d e Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist jedenfalls unbegründet. Der S e- nat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der A n- geklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rech t- liches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden. Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift ordnungsgemäß dem Ve r teidiger des Angeklagten zugestellt, der hierzu mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 eine Gegenerklärung abgegeben hat. Eine zusätzliche Mitte i- lung der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich (vgl. BG H, Beschluss vom 3. September 1998 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN; KK - Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 20). Basdorf Sander Schneider König Bellay 1
Full & Egal Universal Law Academy