BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 233/14 vom 29. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 besc hlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 des angefochtenen Urteils wegen Vorbereitung e i- nes Computerbetrugs in Tateinheit mit Ausspähen von Daten verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem A n- geklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staat s- kasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 12. Februar 2014 gemäß § 349 Abs . 4 StPO a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen, des ve r- suchten Computerbetruges in fünf Fällen, der Beihilfe zum versuchten Computerbetrug in zwei Fällen, der u n- erlaubten Verwertung urhebe rrechtlich geschützter We r- ke in zwei Fällen, der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fä l- schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, des Ausspähens von Daten sowie des Computerbetruges schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgeh oben, dass eine nachträgliche Entscheidung über - 3 - die Gesamtstrafe, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (§ 354 Abs. 1 b StPO). 3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gründe: 1 . Au f Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Vorbereitung eines Computerbetrugs in Tateinheit mit Ausspähen von Daten verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte zwei der vier sog enannten sich im Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2013 verschaffte und verwahrte, in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe zur Begehung eines versu chten Comp u- terbetruges verwandte und er nicht ausschließbar ebenfalls eigenhändig im Fall Computerbetruges einsetzte; letzteres gilt für den nach den Feststellungen zu Fall 13 au Zugangsdaten von Computern Dritter und deren Online - Zahlungsdaten diente. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass eine Vorbereitungstat g e- mäß § 263a Abs. 3 StGB hinter die vorbereit eten Delikte nach § 263a Abs. 1 StGB als subsidiär zurücktritt, sobald deren Versuchsstadium erreicht ist (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263a Rn. 40). 2. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sec hs Monaten Freiheitsstrafe berührt die insoweit verhängte Gesamtfre i- 1 2 - 4 - heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie der Vielzahl weiterer Freiheitsst rafen die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus ang e- messen sein; jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Stra f- kammer ohne Verurteilung des Angeklagten in dem genannten Fall eine geri n- gere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b Satz 1 und 2 StPO Gebrauch. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Basdorf Dölp König Berger Bellay 3
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