ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR233.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 233/17 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwal ts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher
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