5 StR 234/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel 204Versto337 gegen das Waffengesetz223 durch 204Zuwiderhandlung gegen eine voll-ziehbare Waffenbesitzverbotsverf374gung223 ersetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adh344sionskl344gern entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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