5 StR 234/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 0. Juli 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten J . L . wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Januar 2011 im Recht s- folgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO gegen diesen A n- geklagten aufgehoben. Seine weitergehende Revision w ird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die Revision des Ang eklagten S . L . wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser B e- schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Ei n- fuhr von Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (S . L . ) bzw. vier Jahren (J . L . ) verurteilt. Darüber hinaus hat es einen dem Angeklagten J . L . gehörenden Pkw Audi A8 eingezogen. Während die R e vision des Angeklagten S . L . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erzielt die Revision des Angeklagten J . L . den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten J . L . hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung recht s fehlerhaft den bislang nicht festgestellten We rt des eingezogenen Pkw Audi A8 unberücksichtigt gelassen. Eine entsprechende Berücksicht i- gung wäre aber hier bei näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältni s- se des Angeklagten zur Erzielung eines Schuldausgleichs geboten gew e- sen (vgl. BGH, Beschl uss vom 20. September 1988 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16 , und Urteil vom 12. Oktober 1993 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 jeweils mwN), weil die auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung al s N e- be n strafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Werts des Fahrzeugs einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt da r stellt. 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Stra f- au s spruchs. Der Senat hebt zudem die rechtsfehler frei begründete Einzi e- hung s anordnung wegen ihres Zusammenhangs mit der Strafzumessung auf. Die Feststellungen zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung kö n- nen jedoch bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung fü hrenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Die bisher i- gen Feststellungen können aber durch ihnen nicht widersprechende Festste l- lu n gen ergänzt werden und werden insbesondere zum Wert des Pkw und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten J . L . zu ergä n- zen sein. Basdorf Raum Schaal König Bellay 2 3
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