ECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR234.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 234/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil d es Landgerichts Kiel vom 16. Oktober 2015 im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 6. Mai 2011 sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K iel vom 29. April 2015 unter Auflösung der dort nachträglich gebildeten Gesamtgeldstr a- fe zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt ist. 2. Darüber hinaus wird das Urteil im Adhäsionsausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO wie folgt neu gefasst: a) D er Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin au f- grund der in der Zeit von September 2010 bis Febr u- ar 2011 zu ihrem Nachteil vom Angeklagten begang e- nen drei Straftaten ist dem Grunde nach gerechtfertigt; b) es wird festgestellt, dass der S chmerzensgeldanspruch aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung en herrührt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäs i- onsantrag der Nebenklägerin gegen den Angeklagten a b- gesehen. - 3 - 3. Die weiter gehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StP O als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kost en seines Rechtsmittels, die der Neben - und Adhäsionskläger in hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen b e- sonderen Kosten zu tragen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung der in der Beschlussformel genannten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, von denen 90 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfa h- rensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen , und festgestellt, dass er verpflichtet ist , ihr alle aus den zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten entstehenden immater i- ellen und materiellen Schäden zu ersetzen. Schließlich hat es festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Die auf eine Verfa hrens - und die Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten ist nur hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs entsprechend dem A n- trag des Generalbundesanwalts erfolgreich. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an der Adh ä- sions - und Nebenkläg erin, die im Tatzeitraum der Prostitution nachging, in drei Fällen gegen ihren Willen den Analverkehr durchführte, was für sie mit erhebl i- 1 2 3 - 4 - chen Schmerzen und Verletzungen am After verbunden war. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Taten darüber hinaus die Vorausse t- zungen des § 177 Abs. 1 StGB erfüllten. 2. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld - und Strafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlic h der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 StPO weist der Senat erg änzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts darauf hin, dass ein Beruhen des Urteils auf dem ge l- tend gemachten Verfahrensfehler schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte in allen Fällen nur wegen Körperve rletzung verurteilt wurde . E r- kennt nisse über die sexuellen Vorlieben des Angeklagten aus der auf seinen Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten Vernehmung der Zeugin B . spielten bei der Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts ke i- ne Rolle. 3 . Demgegenüber ent hält die Adhäsionsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler und kann deshalb keinen Bestand haben. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ändert der Senat die Adhäsionsen t- scheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Eine Verant wortlichkeit des Angeklagten neben weiteren Beteiligten für die posttraumatische Bela s- tungsstörung ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Sander Schneider König Berger Bellay 4 5
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