ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR234.18.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 261 Abs. 9 Satz 3 Selbstgeldwäsche durch Einzahlung auf ein für den Täter geführ - tes Bankkonto. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 5 StR 234/18 LG Berlin ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR234.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 234/18 vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Geldwäsche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 27. N ovember 2018 gemäß § 349 A bs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 12. Januar 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte w e- gen vorsätzlicher Geldwäsch e in 18 Fällen verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben , c) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 59.024,49 Euro angeordnet wird. Die weiterge hende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den im Rahmen e iner Verfahrensabsprache vollu m- fänglich geständigen Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt 1 - 3 - und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.597,40 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet. 1. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte gemeinsam mit vier gesondert verfolgten Mittätern seit 2005 den banden - und gewerbsmäßigen Schmug gel von Zigaretten. Aufgrund des gemeinsamen Tatplans führten er und seine Tatgenossen von April bis Juni 2005 in drei Fällen mindestens 76.500 kg i- che Zwischenschritte für die Ziga rettenproduktion verwendet werden kann) mit i- sche Union ein, um diesen ohne Entrichtung der für die Einfuhr von Rauchtabak fälligen Einfuhrabgaben (Zoll, Tabak - und Einfuhrumsatzste uer) für die illegale Zigarettenproduktion zu nutzen, die in Griechenland erfolgte. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben in Höhe von rund 424.000 Euro hinterzogen. Von Juli 2005 bis Februar 2011 führ t en der Angeklagte und seine Mittäter in 25 Fällen wahrheit s- wi Europäische Union ein. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 45 Millionen Euro hinterzogen. Den nicht verzollten und unversteuerten Rauchtabak verwendete die Grupp ierung um den Angeklagten für die illegale Zigarettenproduktion in Polen und Moldawien. Ihr Gewinn aus dem Verkauf a l- lein der in Polen in der Zeit von Anfang 2006 bis Juli 2010 produzierten Zigare t- ten betrug circa 54 Millionen Euro, wovon auf den Angeklagt en ein Viertel en t- fiel. Hiermit finanzierte er seinen aufwendigen Lebens stil . Ein wesentlicher Teil dieser Straftaten war Gegenstand eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 11. März 2013, durch das der Angeklagte wegen g e- werbs - und bandenmäßigen Schmu ggels in 21 Fällen sowie wegen Steuerhi n- 2 3 - 4 - terziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren veru r- teilt wurde. Bereits am 22. Oktober 2013 wurde er in den offenen Vollzug ve r- legt und nahm als Freigänger eine Tätigkeit in einem Gastronom iebetrieb auf. Nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Am 28. Dezember 2016 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Der Angeklagte und seine Ehefrau G . G . waren auch nach seine r rechtskräftigen Verurteilung nicht bereit, auf ihren luxuriösen Lebensstil zu ve r- zichten. Hierzu zählten neben der Anmietung einer teuren Wohnung unter a n- derem die Nutzung großer Geländewagen, die Inanspruchnahme der Dienste von Haushaltshilfen und eines Chauffeurs sowie der Besuch kostspieliger Pr i- vatschulen durch die drei Kinder. Tatsächlich verfügten die Eheleute jedoch über kein nennenswertes legales Einkommen oder legal erworbenes Verm ö- gen. Vielmehr war der Angeklagte aufgrund von Steuernac hforderungen im zweistelligen Millionenbereich völlig überschuldet. Der erhebliche Finanzbedarf des Ehepaars konnte nur mittels der rech t- zeitig zur Seite geschafften Erlöse aus den beschriebenen Straftaten gedeckt werden. Deshalb entwickelte n die Eheleu te spätestens im Mai 2013 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S . einen Plan, um G. G. die Anmietung einer 260 qm großen luxuriösen Wohnung in Berlin - Wilmersdorf mit einer Bruttowarmmiete von (zuletzt) 4.870 Euro monatlich und weitere Au f- wendungen für den eigenen Lebensstil mittels der bemakelten Gelder zu e r- möglichen. Um dies zu verschleiern, sollte der Mietvertrag zum Schein auf eine andere Person abgeschlossen und die Miete aus de m mit bemakelten G eldern gespeiste n Konto dieser Person abgebucht werden. Hierfür gewannen die Eh e- leute S . D . , die am 3. Mai 2013 den Mietvertrag über die 4 5 - 5 - Wohnung ab schloss und mit der Vermiete rin vereinbarte , dass G. G. die Wohnung mitnutzen konnte. Tatsächl ich wurde die Wohnung niemals durch D . , sondern ausschließlich durch den Angeklagten und seine Fam i- lie genutzt. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan eröffnete D. unter . - Abbuchungsauftrag für künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis. Um Ve r- fügungen des Angeklagten durch S. zu ermöglichen, erteilte sie diesem eine umfassende Kontovollmacht. Das Konto wurde in der Folg ezeit nicht nur zur Begleichung der monatlich fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis verwendet, sondern auch zur Deckung zahlreicher weiterer Au f- wendungen der Familie. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Kontos wurde tatplangemäß dadurch ver deckt, dass alle Transaktionen von diesem Konto nach außen zu L asten der D. erfolgten und dabei jeweils von ihr oder dem Kontobevollmächtigten S . , keinesfalls aber vom Angeklagten und seiner Ehefrau, angewiesen wurden. Tatsächli ch hatte der Angeklagte zu jeder Zeit Verfügungsgewalt über das Konto, indem er S. anwies, nach seiner Maßgabe Überweisungen zu tätigen und Lastschriften zuzulassen. Der Angeklagte sorgte selbst für die Speisung des Kontos, die weit überwiegend du rch Erträge aus den beschriebenen Straftaten aufgrund von durch den Ang e- klagten veranlasste Bareinzahlungen (ohne Nennung eines Einzahlers oder Verwendungszweckes), legendierte Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus den Erträgen der Straftaten gewäh rten Darlehen oder daraus gez o- genen Nutzungen erfolgte. Die Anweisungen wiesen dabei stets D. als Zahlungsempfängerin aus. 6 - 6 - Im Tatzeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 16. August 2016 verfü g- te der Angeklagte dem mit S. und G . G . gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend in 75 Fällen über das Guthaben. Die Zahlu n- gen betrafen unter anderem die Kosten der Wohnung (Miete, Nebenkosten, Strom, Kabelanschluss), Schulgelder für die drei Kinder, Beiträge der privaten Krankenversicherung sowie Zahlungen an die Charité für zugunsten des Ang e- klagten oder seiner Familie erbrachte medizinische Leistungen und bel iefen sich insgesamt auf die Höhe des Einziehungsbetrages. Das Landgericht hat diese Verfügungen als g emäß § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB strafbares Inverkehrbringen von aus den Vortaten des Angeklagten he r- rührenden Geldern gewertet. Dagegen hat es die durch ihn veranlassten Ei n- speisungen auf das - nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB als strafl o- ses Ver halten angesehen. 2. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung deshalb nicht stand , weil das Landgericht § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB nicht rechtsfehlerfrei a n- gewendet hat . a) Die Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB ist verfassungsgemäß (aA SSW/Jahn, 3. Aufl., § 261 R n. 97; vgl. auch Teixeira, NStZ 2018, 634, 637 ff.). Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot ( Art. 103 Abs. 3 GG ) . aa) Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. Nove m- ber 2015 (BGBl . I 2025) hat der Gesetzgeber die Regelung über die Straflosi g- keit der Selbstgeldwäsche in § 261 Abs. 9 StGB geändert und den persönlichen Strafausschließungsgrund in Satz 2 durch eine tatbestandsbezogene Rückau s- nahme eingeschränkt. So sollte die Straflosigk eit ausschließlich auf Selbst - 7 8 9 10 11 - 7 - geldwäschehandlungen ohne Unrecht s steigerung begrenzt werden (vgl. Ne u- heuser, NZWiSt 2016, 265). Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26. N o- vember 2015 gilt der Strafausschließungsgrund nicht mehr für Fälle, in denen der Vortatbeteiligte einen aus seiner Straftat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Der G e- setzgeber ging davon aus, dass solche Handlungen die Integrität des Wir t- schafts - und Finanzkreislaufs und d amit ein gegenüber der Vortat zusätzliches Rechtsgut gefährden ; sie weisen deshalb einen besonderen Unrechtsgehalt auf, so dass sie nicht als mitbestrafte Nachtat hinter die Vortat zurücktreten (BT - Drucks. 18/6389, S. 13). Die Gesetzesänderung steht im Ein klang damit, dass die EU - Mitgliedstaaten nach der am 2. Dezember 2018 in Kraft treten d e n Richtlinie (EU) 2018/1673 sicherzustellen haben, dass eine Geldwäschehan d- kriminellen Tä tigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter 11 der Erwägungsgründe). b b) Ziel der ursprünglich uneingeschränkten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB i st zwar die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (vgl. BT - Drucks. 13/8651 , S. 11; 13/6620 , S. 7; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207). Unter diesem Gesichtspun kt ist aber nicht die uneing e- schränkte Straflosigkeit der Selbstge ldwäsche geboten . (1 ) Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist in seinem verfassungsrechtlichen G e- halt zu bestimmen als der geschichtliche und damit zeitlich und sachverhal t- 12 13 - 8 - lich begrenzte Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Te ilnehmer einen Strafta t- bestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191, 202; 56, 22, 28). Angeknüpft wird damit an den prozessualen Tatbegriff (Maunz/Dürig/Schmidt - Aßmann, GG, 84. EL August 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 281 f.). Bei der Selbstgeldwäsche, wie sie in § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB beschrieben ist, handelt es sich um eine g e- genüber der vom Katalog des § 261 Abs. 1 StGB umfassten Vortat neue Tat. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall: Die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Berlin vom 11. März 2013 und die hiesige Verurteilung betreffen zeitlich verschiedene geschichtliche Vorgänge , die auch sachverhal t- lich nach natürlicher Betrachtungsweise keine Einheit bilden und somit ve r- schiedene Taten im Sinne des Art . 103 Abs . 3 GG darstellen . (2 ) Auch in ihrem Unrechtsgehalt unterscheidet sich die Selbstgeldw ä- sche unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB von der Vortat (krit. Bergmann, NZWiSt 2014, 448, 450; Teixeira aaO, 637 ff.) . Das Inverkeh r- je denfalls abstrakt geeignet, die Solidität, I n- tegrität und Stabilität der Kredit - und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem zu gefährden (vgl. BT - Drucks. 18/6389, S. 13 unter Verweis auf Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrori s- musfinanzierung). Die von § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB zudem geforderte Ve r- schleierungshandlung ist mit zusätzlichem Unwert behaftet (vgl. BT - Drucks. aaO, S. 14). Auch d ies wird im vorliegenden Fall deutlich: Der Angeklagte hat gezielt Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts - und Finan z- kreislaufs, nämlich die geldwäscherechtliche Pflicht der Banken (§ 2 GwG) , ihre Kunden (wirtschaftlich Berechtigte, § 3 Abs. 1 GwG) zu identifizieren und sich über deren Geschäftstätigkeit zu vergewissern (§§ 10 ff. GwG) , durch falsche 1 4 - 9 - Angaben über seine Identität und den Hintergrund seiner geschäftlichen Täti g- keit umgangen. cc) Soweit der Vortäter trotz Verwirklichung des o bjektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Katalogtat verdrängt (vgl. BG H, Ur teile vom 24. Januar 2006 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 353; vom 20. September 2000 5 StR 252/00 , NJW 2000, 3725; Schö n- ke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 36; siehe auch BT - Drucks. 18/6389, S. 14 ) . E ine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. b ) Bei der Anwendung des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB auf den vorliege n- den Fall ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Angeklagten gewerbs - und bandenmäßig geschmuggelte Tabak (§ 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 AO) taugliches Tatobjekt im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB war. Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB gilt in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden, als aus der Vortat herrührendes taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (BGH, Urteil vom 20. September 2000 5 StR 252/00, NStZ 2000, 653 f . ). Die unter Verwendung dieses Tabaks illegal produzierten Zigaretten rü h- ren ebenfalls aus den nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Kette von Verwertungshandlu n- gen erfassen, bei denen der ursprüngliche Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird , selbst wenn dessen Wert höher ist (BT - Druck s. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. August 2018 5 StR 100/18 ). Eine Grenze liegt erst dort, wo aufgrund von Weiterverarbeitung der Wert eines 15 16 17 - 10 - neuen Gegenstandes trotz dessen Teilidentität mit dem Ursprungsgegenstand im Wesentl ichen auf eine selbstständige spätere Leistung Dritter zurückzufü h- ren ist (BT - Drucks. aaO; vgl. MüKo - StGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 54). Letzteres ist wie vom Landgericht zu Recht angenommen hier nicht geg e- ben . Der Angeklagte und seine Tatgenossen haben vielmehr den für die von ihnen selbst produzierten Zigaretten genutzten Tabak als das werthaltigste Pr o- duktionsmittel eingesetzt. Die Bemakelung setzt e sich schließlich an den Erlösen aus dem Verkauf der Zigaretten fort, da ein im wirtschaftlich en Austausch erlangter Gegenstand ebenfalls aus der Vortat herrührt (BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28; MüKo - StGB/Neuheuser, aaO, Rn. 52). Auch die viel fache den verfahrensgegenständlichen Taten vorausgehende Verschiebung der Erlö se (UA S. 8 f . ) durch den Angeklagten hat nicht zu einer Unterbrechung ihres nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmenden kausalen Zusamme n- hangs zur Vortat geführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 5 StR 100/18 ; Beschluss vom 18. Februar 2 009 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209). c ) Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllen allerdings bereits die vom Angeklagten veranlassten Einzahlungen und Überweisungen auf das - Konto der jeweil i- gen Gelder dienten, das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens. aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich was das Landgericht im Ansatz nicht verkennt an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrunde liegende Definition an . Erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den i n- kriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegen stand erlangt. 18 19 20 - 11 - Die Gesetzesbegründung nennt dabei gerade auch das Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Bankkonto als Beispiel für das Inverkehrbringen (vgl. BT - Drucks. 18/6389, S. 14). Dies gilt auch für Einzahlungen auf Bankkonten, die ausschli eßlich für eigene Zwecke des Täters geführt werden (aA Teixeira aaO, 635, 639) . Auch wenn die Verwahrung im überwiegenden Interesse des Kunden auf der Grundlage eines Zahlungsdienst e vertrags (§§ 675 f ff. BGB) stattfindet und auf jederzeitige Verfügbarkeit gerichtet ist, erlangt die Bank mit der Einspeisung von bemakelten Geldbeträgen auf ein Bankkonto Zugriff auf diese ; dem Kunden steht lediglich ein Auszahlungsanspruch gegen die Bank zu . bb ) Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte ohnehin nicht for mell Berechtigter des - war, hat er demnach das bemakelte Geld mit der Einspeisung auf das Konto in Verkehr gebracht. Aus dem Urteil sind inne r- halb des mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung der Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche begi nnenden Tatzeitraums 18 auf Veranlassung des Ang e- klagten zurückgehende (vgl. UA S. 34) Einspeisungen ersichtlich (UA S. 37 bis 50). Es handelt sich um folgende nach Datum, Betrag und (angeblichem) Au f- traggeber bezeichnete Eingänge: (1) 26. November 2015, 5 .000 Euro, O . R . , (2) 22. Dezember 2015, 7.000 Euro, unbekannt, (3) 28. Dezember 2015, 2.000 Euro, S. I . GmbH, (4) 25. Januar 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (5) 28. Januar 2016, 5.000 Euro, unbekannt, (6) 9. Februar 20 16, 5.000 Euro, M. R . , (7) 25. Februar 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (8) 11. März 2016, 5.000 Euro, M . R . , 21 - 12 - (9) 29. März 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (10) 11. April 2016, 1.524,49 Euro, S. I . GmbH, (11) 25. April 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (12) 4. Mai 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (13) 18. Mai 2016, 5.000 Euro, M . R . , (14) 25. Mai 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (15) 22. Juni 2016, 5.000 Euro, unbekannt, (16) 27. Juni 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (17) 25. Juli 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (18) 26. Juli 2016, 2.500 Euro, unbekannt. d ) Entgegen der Auffassung der Revision, die ebenfalls bereits die Ei n- speisung der Gelder als Inverkehrbringen ansieht, hat der Angeklagte dabei deren rechtswidrige Herkunft auch verschleiert. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielg e- richteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck , einem Tatobjekt den Ansche in einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vg l. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 2 StR 451/1 5 , NStZ 2017, 28). Die Eingänge beruhten auf vom Angeklagten veranlassten Bareinzahlungen ohne Nennung eines Einzahlers oder Verwe n- dungszwecks, legendierten Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus den Erträgen der Vortaten gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzu n- gen (UA S. 34). Stets wiesen die Anweisungen D. als Zahlung s- empfängeri n aus und erfolgten auf das von ihr im Auftrag des Angekla g ten e r- öffnete Konto . Dieses zur Gefährdung der Ermittlung des rechtswidrigen U r- sprungs der Gelder geeignete Vorgehen (vgl. NK - StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 103) diente auch nach insoweit zutr effender Auffassung des Landg e- richts (UA S. 70) der Verschleierung ihrer Herkunft. 22 23 - 13 - e ) Da sich die Bemakelung an dem Giralgeld des - for t- setzte, stellten zwar auch die verschiedenen Abverfügungen ein ( erneutes ) I n- verkehrbringen geldwäsc hegeeigneter Vermögenswerte dar. Dass dem Konto a- ten stammende Anteil nicht nur nicht völlig unerheblich war (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 5 StR 100/18; Beschluss vom 20 . Mai 2015 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254), sondern sogar bei weitem überwog. Indes sind die Speisungen des Kontos mit aus den Vortaten stammenden Geldbetr ä- gen und die auf Veranlassung des Angeklagten hiervon jeweils vorgenomm e- nen Überweisungen und Lastsch riften rechtlich als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. BGH , Urteile vom 15. August 2018 5 StR 100/18 und vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496) . D ies gilt jedenfalls dann, wenn Einzahlungen zu den Abfl üsse n wie hier jeweils in einem zeitlichen und Zweckzusammenhang s tehen . Auf das Konto wurden sukzessiv Teile des Profits des Angeklagten aus dem Taba k- schmuggel transferiert, um sodann im Rahmen von Überweisungen oder zuvor erteilten Lastschriften und Daueraufträgen Ausgaben des Angeklagten und se i- ner Ehefrau im Rahmen deren Lebensführung bestreiten zu können (UA S. 57). f) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da nicht a n- zunehmen ist, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte. 3 . Der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung bedarf ebenfalls einer Änderung. a) Es beschwert den Angeklagten zwar nicht, dass die Strafkammer au f die seit dem 1. Juli 2017 gültigen Vorschriften der § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1, 24 25 26 27 - 14 - § 74f Satz 1 StGB abgestellt hat (vgl. UA S. 77). Denn auch nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Rechtslage die maßgeblich gewesen wäre (vgl. § 2 Abs. 1, 3 und 5 StGB) hätte sie die Einziehung des Wertes der Tatobjekte vornehmen dürfen (§ 74 Abs. 4, § 74b A bs. 1, § 74c Abs. 1 StGB a.F. i. V. m. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB). b) Unabhängig von der durch den Senat vorgenommenen Schuldspruc h- korrektur bedarf es aber einer Ände rung der Höhe des eingezogenen Betrages. Nach § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB kann der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand (nur) als Tatobjekt (§ 74 Abs. 4 StGB a.F. ) eingezogen werden. Tatobjekt , das im Wege der Wertersatzeinziehung nach § 74c A bs. 1 StGB a.F. abgeschöpft werden kann, ist ausschließlich der dem D . - Konto durch den Angeklagten zugeführte Gesamtbetrag. Denn nur dieser stand ihm zur Zeit der Tat zu. Nach den durch das Landgericht in den Blick g e- nommenen 75 Geldwäschetaten lag ein tauglicher Einziehungsgegenstand g e- mäß § 261 Abs. 7 S atz 1 , § 74 ff. StGB a.F. beim Angeklagten demgegenüber nicht vor. Die ausgezahlten (insgesamt höheren) Beträge wurden erst mit ihrem Ein gang bei den Überweisungsempfängern , da sie erst in diesem Augenblick in Verkehr gebracht wurden ; zu diesem Zeitpunkt standen s ie jedoch nicht mehr dem Angeklagten zu ( § 74c Abs. 1 StGB a.F. ) . Ihre Ei n- ziehung wäre daher ledi glich unter den Voraussetzungen des § 74a StGB bei den Zahlungsempfängern möglich gewesen. E ine ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB ist nicht zulässig ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; vom 13. Ja nuar 2010 2 StR 519/09, NStZ - RR 2010, 141, 142; vom 14. Dezember 2001 3 StR 442/01, NStZ - RR 2002, 118; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665 , 681 ) . 28 29 - 15 - c) Der Senat kann auch die Einziehungsentscheidung i n entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO änd ern . A ngesichts der besonderen Sac h- lage , bei der die tatgerichtliche Einziehungsanordnung in rechtsfehlerhafter Weise innerhalb derselben Tat an eine der die Einziehung begründenden nac h- gelagerten Handlung anknüpft, ist ausgeschlossen , dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Anwendung der § 261 Abs. 7 S atz 1, § 74 ff. StGB a.F. auf die Einziehung des geringeren D. - zugeführten Betrages ve r- zichtet hätte (vgl. KK - StPO/Gericke , StPO , § 354 Rn. 19). Der nunmehr eing e- zogene Betrag war au ch noch nicht Gegenstand früherer Einziehungsentsche i- dungen. Der Abänderung der Einziehungsentscheidung steht § 265 StPO nicht entgegen. 4. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung sämtlicher Einze l- strafen sowie der Gesamtstrafe. 5. Die Fests tellungen sind von den de n Änderung en des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Wertungsfehler n unb e- rührt und können deshalb bestehen bleiben; sie dürfen durch ihnen nicht wide r- sprechende ergänzt werden. Mutzbauer Sander Schneid er Berger Köhler 30 31 32
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