5 StR 235/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar er-heblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingrei-fen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzuselbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlä-gen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eineMaßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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