BGHR 5 StR 235/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. August 2011 in der Strafsache gegen weg en nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsve r - wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in de r Sitzung vom 30. August 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertrete r der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. März 2011 aufgeh o ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an eine andere J u gend kammer des Landgerichts zurückverwi e sen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwa ltschaft Neuruppin auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sich e rungsverwahrung durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmi t t el hat Erfolg. 1. Der zur damaligen Tatzeit 20 Jahre und fünf Monate alte Verurtei l te wurde vom Landgericht mit Urteil vom 15. März 2002 wegen versuchten To t schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mo r des zu der Einheitsjugends trafe von neun Jahren und sechs Monaten veru r teilt. Im Oktober 2010 hat die Staatsanwaltschaft beantragt , gemäß § 7 Abs. 2 JGG nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuor d nen. Ihre Einschätzung, dass der Verurteilte nach einer En tlassung aufgrund seiner erheblichen Gefährlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit e r neut Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit 1 2 3 - 4 - b e gehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer g e schädigt würden, begründete sie m it dem Charakter der An lasstat , Erkenn t nissen aus einem Prognosegutachten sowie dem Vollzugsverhalten des Ve r urtei l ten: Gemeinsam mit einem ebenfalls heranwachsenden Mittäter hatte der Verurteilte in der Tatnacht im August 2001 den 61 - jährigen alkoholkra n k en und stark alkoholisierten Geschädigten insgesamt dreimal in dessen Wohnung aufgesucht und jedes Mal derart heftig misshandelt, dass das O p fer aufgrund der zahlreichen schwersten Verletzungen verstarb. Das Anlas s urteil bejahte das Mordmerkmal der Mordlus t. Anhaltspunkte für eine erhebl i che Vermind e rung der Schuldfähigkeit des Verurteilten sah es angesichts der Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens durch den damals g e hörten Sachverständigen nicht. Der Antrag der Sta atsanwaltschaft st ützte sich fer ner auf ein forensisch - psychiatrisches Prognosegutachten aus dem Jahr 2007 . Dieses gelangte laut Antragsschrift zu dem Ergebnis, dass nunmehr eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege und bei dem Verurteilten, vergl i chen mit anderen Menschen, die einen Mord begangen hätten, ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko bestehe. Darüber hinaus listet die Antragsschrift eine Reihe von disziplinarischen Verstößen während des Strafvollzugs auf, mehrheitlich Beleidigungen und Bedrohungen von Vo l l zugsbediensteten, in drei Fällen aber auch Tätlichkeiten gegen Mitgefang e ne. 2. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft als unz u lässig verworfen, weil die Antragsschrift nicht die Voraussetzungen erfülle, die an ihren Inhalt zu stellen seien. Schon aus ihr müssten Tatsachen e r kennbar sein, die es zumindest nahe legten, dass es sich bei dem Verurtei l ten wegen seiner außergewöhnlichen Gefährlichkeit um einen der wenigen Ausnahmefälle handele, in denen die Anordnung der Sicherungsverwa h run g nach § 7 Abs. 2 JGG in Betracht komme: Der Verurteilte sei bis zur A n lasstat lediglich geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es habe sich um eine Gelegenheitstat gehandelt, bei der gruppendynamische Pr o zess e eine Rolle gespielt hätten. Das Ta t motiv 4 - 5 - inn e der Staatsanwal t schaft in Bez ug genommenen Prognosegutachten des Sachve r ständigen R . aus dem Jahr 2007. Die dort festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie die prognost i zierten erheblichen Risiken der erneuten Begehung einer schweren Gewal t tat in kr i tischen Kon stel lationen reichten für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aus. Gleiches gelte für die von der Staatsa n waltschaft angeführten Vorfälle während des Vollzugs. Diese bildeten vie l mehr in ihrer Gesamtheit gerade einen Beleg dafür, das s der t situationen sein Gewaltverhalten so dosieren kann, dass gerade kein Mensch maßgeblich ve r 7). 3. Das Landgericht durfte den Antrag der Staatsanwal t schaft nicht als unzulässig zurückweisen. a) Im Ansatz zutreffend geht die Jugend kammer davon aus, dass eine Verwerfung des Antrags durch Prozessurteil auch im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich ist. Die Zulä s sigkeit der Durchführung des Verfahrens ist davon a bhängig, dass seine Ve r fa h rensvoraussetzungen vorliegen. Diese hat das Gericht angesichts des Verzichts des Gesetzes auf ein Zwischenverfahren entsprechend §§ 199 ff. StPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178 ) zu Beginn der Hauptverhandlung zu pr ü fen. b) § 275a StPO macht die Durchführung eines Verfahrens über die nachträ g liche Anordnung der Sicherungsverwahrung von einem Antrag der Staatsa n waltschaft abhängig; dieser ist Verfahrensvoraussetzung (Rissing - van Saan/Pe glau in LK, 12. Aufl. , § 66b Rn. 184; KMR - Voll, 58. EL [A u gust 2010], § 275a, Rn. 25). Die Staatsanwaltschaft kann einen solchen A n trag erst stellen, nachdem sie in einem Vorprüfungsverfahren (§ 275a Abs. 5 6 7 - 6 - 1 StPO) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die form ellen Voraussetzungen der Maßregel vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2005 3 StR 345/05, BGHR StPO § 275a Abs. 1 Antrag 1 und 2). Anforderungen an den Inhalt der Antragsschrift der Staatsa n waltschaft regelt § 275a StPO nicht. Solche sin d indes durch den Bundesgerichtshof entwickelt worden. Danach muss der Antrag jedenfalls eine Begründung en t halten (BGH, Urteil vom 25. N o vember 2005 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 289 ff.). Diese darf sich nicht in der pauschalen Behauptung erschöpfen, di e formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherung s verwahrung lägen vor. Vielmehr muss sie die Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvol l ziehbar machen und die formellen Voraussetzungen der für gegeben erac h teten Anordnungsnorm im Einzelnen darleg en; ferner muss sie die Behau p tung enthalten, dass nach vorläufiger Einschätzung der Staatsa n waltschaft die materiellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherung s verwahrung im weiteren Verfahren festgestellt werden können (BGH, Be schluss vom 3. November 2005 , aaO). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Neuru p pin (vgl. oben 1.). c) Darüber hinaus ist angelehnt an eine teilweise in der Literatur ve r tretene Auffassung (KMR - Voll, aaO, Rn. 23; Zschieschak/Stadthagen/Rau, JR 2006, 8, 9) zu verlangen, dass die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur dann bea n tragen kann, wenn nach Schlüssigkeitsprüfung und vorläufiger Bewer tung die begründete Erwartung besteht, dass die Maßregel verhängt werden kann. Diese Vorbewertung unterliegt gleichfalls der tatgerichtlichen Überpr ü fung. Ohne eine derartige inhaltliche Vorprüfung würde das Verfahren über die nachträ g liche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung de n Betroffenen insbesondere angesichts der drohenden gravierenden Fo l gen und der Belastung durch den Gang des Verfahrens übermäßig beschw e ren . 8 9 - 7 - D a neben stellt die zwingend durchzuführende Hauptverhandlung unter Hinzuziehung von zwei Sachverständigen eine Bür de für die ohnehin kna p pen Ressourcen der Justiz dar. Erhöhte Prognoseanforderungen an die staatsanwaltschaftliche Entschließung und deren tatgerichtliche Überprüfung dienen daher der Vermeidung unbegründ e ter Anträge. d) Auch nach diesem Maßstab durf te indes das Landgericht den A n trag der Staatsanwaltschaft nicht durch Urteil als unzulässig ablehnen. aa) Die Urteilsbegr ündung (vgl. UA S. 3) lässt besorgen , dass das Landgericht verkannt haben könnte, dass es im vorliegenden Fall nicht der Darlegu Erken n barkeit und Aussagekraft für die Gefährlichkeit des Verurteilten kommt zwar für A n träge nac h § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB aF ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 3. Novembe r 2005, aaO). Demgege n über setzt die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwah rung nach § 7 Abs. 2 JGG nicht das Vorliegen neuer Tatsachen voraus. Der Antrag der Staatsanwaltschaft muss dementsprechend lediglich nachvollziehbar darl e gen, dass vor Ende d es Vollzugs Tatsachen erkennbar gewesen sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwe i sen. Dies ist hier unter Bezugnahme auf den besonderen Charakter der A n lasstat, Erkenntni s se aus dem Prognosegut achten des Sac hverständigen R. sowie aggressive Verhaltensauffälligkeiten des Verurteilten im Vollzug g e schehen. bb) Indem es die von der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer vorläufigen Gefährlichkeitseinschätzung dargelegten Tatsachen als nicht au ssag e kräftig beurteilt, nimmt das Landgericht Wertungen vor, die es nicht im Ra h men eines Prozessurteils lediglich aufgrund eigener Sachkunde ohne Einh o lung von Sachverständigengutachten treffen durfte. Die Notwendigkeit sachverständiger Beratung zeigt sic h in Folge n dem: Auch ohne dass es sich 10 11 12 - 8 - r sönlichkeit des Verurteilten n sadistischen Zügen und ohne Sicherungste n denzen) Besonderheiten a uf, die auf eine besonders gravierende Gefährlichkeit des Ve r urteilten hindeuten können. Bei seiner Beurteilung der einzelnen Vollzugsvorfälle lässt das Landgericht den gegenüber dem minderen Gewicht eines jeden Einzelvo r fa lls gegenläufigen Aspekt außer A c ht, dass sie sogar unter den kontrolli e renden Bedingungen des Strafvollzugs auftraten (vgl. Fo l kers, NStZ 2006, 426, 429). Seine Auswertung des forensisch - psychiatrischen Prognosegu t achtens aus dem Jahr 2007 berücksichtigt nicht, dass dieses vom Progn o sema ßstab des § 88 JGG auszugehen und mithin keine Aussage zu den V o raussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG zu tre f fen hatte. 4. Die Revision muss danach ungeachtet aller gebotenen Zurückha l tung bei Anwendung der verfassungswidrigen, nurme hr vorübergehend noc h ge l tenden, ohnehin nur für Ausnahme fälle konzipierten Vorschrift des § 7 Abs. 2 JGG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen . Der Senat weist auf Fo l gendes hin: Das neu berufene Tatgericht hat seiner Entscheidung über die Zulä s sigkeit und Be gründetheit des Antrags auf nachträgliche Anordnung der S i cherungsverwahrung die im zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bunde s verfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931; vgl. auch BVerf G Kammer , Beschluss vom 8. Juni 2011 2 BvR 2846/09) entwickelten Maßstäbe zugrunde zu legen. Unter deren Berücksichtigung kann eine U n terbringung in der Sicherungsverwahrung nach der generell für verfassung s widrig erklärten, unter den Aspekten der Rückwirkung und des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschu tzes eher noch gegenüber § 66b StGB in stärk e rem Maße bedenklichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 JGG nachträglich nur noch dann a n geordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwers ter Gewalt - oder Sexualverbrechen aus konkreten 13 14 - 9 - Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer ps y chischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Dass die zuständige Staat s anwaltschaft diese Voraussetzungen als gegeben ansieht, belegt ihre Antragsschrift derzeit nicht. - 10 - Nach den oben unter 3 b ) und c ) dargelegten Grundsätzen wird daher zunächst die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Prüfung durchzuführen haben, ob sie ihren Antrag auch unter Beachtung der Maßstäbe des genan n ten Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf rechterhält oder ihn was hier auch nach zunächst erfolgter, nunmehr aber aufgehobener gerichtlicher A b lehnung des ursprünglich gestellten Antrags möglich sein wird zurüc k nimmt. Bei Aufrechterhaltung wird sie die Begründung ihres Antrags entspr e chend zu e r gänzen haben. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay 1 5
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