BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 235/14 vom 13 . August 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . August 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15 . Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der B eschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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