BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 235/14 vom 17 . Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen schwer en Bandendiebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Juni 2014 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten S . gegen das Urteil des L andg e- richts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als un begründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin e r- gänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Sander Schneider König Berger Bellay
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