ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR235.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 235/19 vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 18. Jul i 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 4. Januar 2019 aufgehoben 1. i m Fall II.2 der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, 3. soweit eine Entscheidung übe r die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiterg ehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ver urteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli- 1 - 3 - chen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revis ionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben. I. Nach den Feststellungen zu Fall II.2 der Urteilsgründe entschloss sich der Angeklagte, der exzessiv Alkohol zu sich nimmt und auch am Tattag Alko- hol getrunken hatte, abermal s eine Gruppe Jugendlicher aufzusuchen. Deren Habe hatte er mit dem Mitangeklagten W. unter Einsatz von Gewalt kurz zuvor bereits auf Drogen durchsucht, da er von einem Drogenkonsum der Ju- gendlichen ausging und diesen aufgrund seiner eigenen Drogen und sich mit dem Mitangeklagten W . zunächst von der Gruppe entfernt hatte, wollte er nunmehr eine Antwort auf die Frage erzwingen, weshalb einige Jugendlic he während des vorangehenden Geschehens weggelaufen seien. Hierzu packte er den Zeugen T . an den Haaren und hielt ihm eine abge- brochene Glasflasche an den Kopf. Er forderte ihn zudem auf, den weggelaufe- nen Zeugen D . zurückzuholen. Der Zeuge T . kam dem Verlangen nicht nach. Der Angeklagte, der weiterhin eine Antwort auf seine Frage und die Rückkehr des Zeugen D. erreichen wollte, äußerte nunmehr, dass er weiterhin nicht glaube, die Jugendli- chen hätten keine Drogen bei sich gehabt T. dem Angeklagten den Inhalt seiner Bauchtasche. Als der Angeklagte festgestellt hat- n, dass er sich in T. ab. II. 2 - 4 - Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung im Fall II.2 der Urteilsgründe unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch das Abs ehen von einer Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat bei der Verurteilung des Angeklagten wegen ver- suchter Nötigung die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht be- dacht. Die Urteilsgründe w eisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 5 StR 150/18; vom 13. März 2018 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468; vom 24. Oktober 2 017 1 StR 393/17; Urteil vom 11. April 2018 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199). Das Urteil verhält sich nicht zu der Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt nach dem Ende sei- ner letzten Ausführungshandlung (sog enannter Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Be schluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.), insbesonde- re dazu, ob er davon ausging, er könne die von ihm angestrebten Nötigungszie- le durch Aufrechterhaltung der Drohung noch erreichen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Versuch der Nötigung unbeendet, beendet oder auf- grund Fehlschlags nicht mehr rücktrittsfähig war. Da im Falle eines unbeende- ten Versuchs der Angeklagte mit Ablassen vom Zeug en T . nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB durch freiwilliges Abstandnehmen von w eiteren Aus- führungshandlungen vom Versuch der Nötigung strafbefreiend zurückgetreten wäre, durfte dies nicht dahinstehen. Dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Vermutung über den Drogenkonsum der Jugendlichen die jedenfalls ur- sprünglich von ihm erstreb te Bestätigung erlangen konnte, schließt die Mög- 3 4 5 - 5 - lichkeit eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch nicht aus (vgl. zur außertat- bestandlichen Zielerreichung BGH, aaO, S. 230 f.). 2. Der Wegfall der für den Fall II.2 der Urteilsgründe festgesetzten Ein- ze lfreiheitsstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. 3. Das Landgericht hat nicht über die Anwendung von § 64 StGB ent- schieden. Es hat trotz der festgestellten erheblichen und andauernden Sucht- problematik des Angeklagte n sowie dessen Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tatbegehung keine Ausführungen zur Frage einer Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB getroffen. Dies stellt eine Lücke des Urteils und damit einen sachlich - rechtlichen Fehle r dar ( st. R spr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 5 StR 56/19 mwN). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachho- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Be- schwerdeführer hat die Nichtanordnung des § 64 StGB auch nicht von seinem Recht s mittelangriff ausgenommen. 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfeh- lerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen durch neue ergänzt wer- den, sofern diese den bisherigen n icht widersprechen. Mutzbauer König Berger 6 7 8 9 - 6 - Mosbacher RiBGH Köhler ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Mutzbauer
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