5 StR 236/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2003in dem SicherungsverfahrengegenDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Angesichts des Charakters der Anlaßtaten werden bei der Überprüfung derweiteren Vollstreckung der Maßregel ein besonders strenger Maßstab anzu-legen und hinsichtlich der Vollstreckungsdauer der Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit zu beachten sein.Harms Häger GerhardtRaum Schaal
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