5 StR 236/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit der An-geklagte im Fall 1. der Urteilsgr374nde verurteilt wor-den ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln 226 jeweils in nicht geringer Menge 226 in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklag-ten hat hinsichtlich der Verurteilung im ersten Fall Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussage der zur Tat-zeit 18 Jahre alten Zeugin L. davon 374berzeugt, dass diese im Auftrag des Angeklagten aus der Dominikanischen Republik am 15. Oktober 2004 etwa 480 g in ca. 60 Packungen verschlucktes hochwertiges Kokain nach Hamburg und am 14. November 2004 auf die gleiche Art weitere 650 g nach D374sseldorf transportierte. Eine Durchsuchung der Wohnung der Freundin des Angeklagten in Hamburg, in der auch die Zeugin L. gemeldet war, f366rderte den Angeklagten belastende Indizien, dessen Reisepass, Bu-chungsunterlagen f374r eine Reise von Hamburg in die Dominikanische Repu-blik mit einem R374ckflug am 7. November 2004 und zwei den Auftraggeber verschleiernde 334berweisungstr344ger zu Tage. Danach wurden der am 30. Ok-tober 2004 in Puerto Plata befindlichen Zeugin 470 200 374berwiesen. Die Zeugin hat in einer Vernehmung durch Zollbeamte am 2. Dezember 2004 den hier ausgeurteilten ersten Drogentransport und in der Hauptverhandlung eine weitere im April 2004 durchgef374hrte Einfuhr einger344umt, ohne dass daf374r Verdachtsmomente bestanden h344tten. Sie zeigte in Hamburg Zollbeamten eine Wohnung, in der sie ihren ehemaligen Freund, einen portugiesischen Drogenh344ndler, besucht hatte. Das Amtsgericht D374sseldorf hat die Zeugin wegen der Tat vom November 2004 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. 2 2. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Ver-urteilung wegen der am 14. November 2004 erfolgten Einfuhr richtet. Die Verfahrensr374ge, das Landgericht habe gegen 247 244 Abs. 6 StPO versto337en, weil ein Antrag der Verteidigung, den 204zur Zeit im Justizvollzug in Portugal223 befindlichen, namentlich benannten ehemaligen Freund der Belastungszeu-gin zu Reisen in die Dominikanische Republik zu h366ren, scheitert bereits an 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe eines kon-kret bezeichneten Beweismittels in dem Antrag nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5; BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 40), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH StV 1998, 4). Als Aufkl344rungsr374ge m374sste die Beanstandung unter demselben Gesichtspunkt unvollst344ndigen 3 - 4 - R374gevorbringens scheitern (vgl. BGHR aaO m.w.N). Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt dar374ber hinaus sachlichrechtlicher Pr374fung ohne weite-res stand. Die Aussage der Belastungszeugin wird insoweit durch objektive, den schweigenden Angeklagten belastende Indizien gest374tzt. 3. Indes ist das Rechtsmittel erfolgreich, soweit es sich mit der Sachr374ge gegen die Verurteilung wegen der Einfuhr am 15. Oktober 2004 richtet. Zwar entfalten objektive Belastungsindizien in der Regel 374ber den sie betreffenden Einzelfall hinaus eine den Angeklagten belastende Wirkung auch f374r einen angelasteten Parallelfall (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; 430, 431). Solches reicht vorliegend aufgrund der Besonderheiten der Beweislage aber nicht aus, um zusammen mit der Aussage der Belastungszeugin eine tragf344hige Tatsachengrundlage f374r eine Verurteilung zu bilden (vgl. BGH StV 2002, 235), weil das Landgericht zahlreiche Qualit344tsm344ngel der Aussage der Belastungszeugin mit unzutreffenden Erw344gungen relativiert hat (vgl. Sander StV 2000, 45, 47). 4 Die Belastungszeugin konnte in der Hauptverhandlung nicht pr344zisieren, wann sie mit ihrem fr374heren Freund, mit dem sie ihrer Einsch344t-zung nach 2004 374ber drei Monate eine intime Beziehung unterhalten hatte, in die Dominikanische Republik gereist war. W344hrend ihrer Vernehmung durch Zollbeamte am 2. Dezember 2004 hat die Zeugin angegeben, der Angeklag-te habe sie (erst) vor etwa zwei Monaten zum Kokainschmuggel 374berredet. Die Angaben der Zeugin zu dem vom Angeklagten versprochenen Kurierlohn schwankten in ihren Aussagen vom 15. und 16. November 2004, 5. Ja-nuar 2005 und in der Hauptverhandlung zwischen 10.000, 3.000, 4.000 und etwa 3.000 200. Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung widerspr374chli-che Angaben zu den M344nnern gemacht, die ihr am 15. Oktober und 14. November 2004 in Puerto Plata das Rauschgift 374bergeben hatten. Nach ihrer ersten Aussage habe es sich jeweils um die gleichen 226 unbekannten 226 Personen gehandelt, danach hat sie erkl344rt, im Oktober sei dies der Bruder des Angeklagten gewesen. 5 - 5 - Das Landgericht w374rdigt diese Qualit344tsm344ngel in der Aussage der Zeugin als Ungereimtheiten, die auf ungenaue Ged344chtnisleistungen zu-r374ck zu f374hren seien, weil die Zeugin, wie ihr fr374herer Verteidiger bekundet habe, nicht in der Lage sei, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. Indes reicht diese Erw344gung, wie es die Revision auch vortr344gt, nicht aus, die fest-gestellten Fragw374rdigkeiten in der gebotenen Gesamtschau (vgl. BGH StV 1997, 513, 514; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 226 5 StR 490/04) plausibel zu erl344utern. Die Qualit344tsm344ngel betreffen mit dem Zeitpunkt der Anwerbung durch den Angeklagten, der erzielten H366he des Kurierlohns und vor dem Hintergrund des medikament366s unterst374tzten, von den Rauschgift-lieferanten demonstrierten, f374r die Zeugin sogar eine Lebensgefahr begr374n-denden Verschluckens der Rauschgiftp344ckchen wesentliche Tatumst344nde. Diese und auch die zeitliche Einordnung von vier Fernreisen innerhalb eines Jahres betreffen gerade keine komplexen, sondern einfache Sachverhalte, weshalb eine weitergehende kritische Pr374fung geboten gewesen w344re, wa-rum die unsicheren und widerspr374chlichen Angaben der ersichtlich normal begabten, noch jungen Zeugin ihre Aussagen zur T344terschaft des Angeklag-ten nicht erfassen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin auch 374ber ihren ehemaligen Freund in eine gewisse N344he zum Drogenmarkt in der Dominikanischen Republik gelangt sein k366nnte. Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. 6 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 f374hrt wegen des Wegfalls der Einsatzstrafe zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die im Fall 2 ausgeurteilte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird naheliegend die von der Mutter der Belastungszeu-gin ge344u337erte Verwicklung des Freundes ihrer Tochter in Drogengesch344fte des Angeklagten (Revisionsbegr374ndung S. 11) zu pr374fen und gegebenenfalls zu bewerten haben. Sollten sich in der Aussage der Belastungszeugin die bisher festgestellten Qualit344tsm344ngel wiederholen, wird es eine ins einzelne gehende Darstellung und Bewertung der die M344ngel begr374ndenden Umst344n-de und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen Aussagen in 7 - 6 - einer l374ckenlosen Gesamtw374rdigung bed374rfen (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.; BGH StV 2005, 253, 254). Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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