5 StR 236/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 17. November 2009 werden aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Rechtsmittel w344ren auch offensichtlich unbegr374ndet. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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