5 StR 236/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 27. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Okt o- ber 2011 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt R. als Ve rteidiger, Rechtsanwalt B . als Nebenklägervertreter, Amtsrätin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläg e- rin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. No vember 2010 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. V on Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespr o- chen, seine Ehefrau dreimal vergewaltigt und einmal sexuell genötigt zu h a- ben. Gegen die Freisprüche richten sich die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebe n- klägerin. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Zeitraum zwischen 2005 und dem 21. April 2010 folgende Handlungen begangen zu haben: Im Jahr 2005 s oll der Angeklagte die Nebenklägerin dazu überredet haben, sich von ihm mit einem Geschenkband fesseln zu lassen. Sodann 1 2 3 - 4 - habe er ihr eine Schlinge um den Hals gebunden und diese mit ihren Fuß - und Handgelenken verknotet. Ihr Flehen, die Fesselung zu lösen, habe er missachtet, sie nunmehr beschimpft und gegen ihren Willen den Beischlaf vollzogen. Nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin sich im Februar 2010 zur Trennung entschlossen, aber weiterhin in der gemeinsamen Ehewo h- nung gelebt hätten, sei es z u folgenden drei Taten gekommen: Am 2. April 2010 habe sich der Angeklagte im Ehebett neben die N e- benklägerin gelegt, dieser gegen ihren Willen den Slip nach unten gezogen, sie an den Oberarmen festgehalten und den vaginalen Beischlaf bis zum Samenergus s vollzogen. Danach habe er sich auf ihren Brustkorb gesetzt, mit seinen Knien gegen ihre Oberarme gedrückt und bis zum Samenerguss onaniert. Am 20. April 2010 habe sich der Angeklagte erneut im Ehebett neben die Nebenklägerin gelegt, sie auf den Rücken gedreht und sich dann auf sie gesetzt. Weil die Nebenklägerin sich wehrte, habe er ihre Arme festgehalten und bis zum Samenerguss masturbiert. Nach etwa fünf Minuten sei der Angeklagte in das Schlafzimmer z u- rückgekehrt und habe der noch auf dem Bett li egenden Nebenklägerin g e- waltsam die Handgelenke hinter dem Rücken mit Klebeband aneinander g e- fesselt. Nachdem es ihr gelungen sei, das Band zu zerreißen, habe der A n- geklagte ihr an den Hals gegriffen und ihren Kopf bis zum Endpunkt zur Seite gedreht und ge vergewaltigt. Danach habe er sie vom Bett ins Wohnzimmer gezerrt, wobei er sowohl das Paketband auf der Rolle, als auch jenes, von dem sie sich gelöst habe, mitgenommen habe. In der Folge habe sie ihn oral befriedigen müssen und sei dann nochmals in verschiedenen Stellungen vergewaltigt worden. 4 5 6 7 - 5 - 2. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, hatte in seiner polizeilichen Vernehmung die Tatvorwürfe bestritten. Zwischen ihm und der Nebenklägerin sei es trotz der Trennung s- absicht weiterhin zu sexuellem Verkehr gekommen. Er habe dabei aber ke i- nen Zwang angewendet. Bei gelegentlich ausprobierten F esselspielen sei kein Klebeband benutzt worden. Den belastenden Angaben der Nebenklägerin ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatablauf in den entschei denden Passagen, nämlich hinsichtlich der Gewaltanwendung durch den Angekla g- ten und ihres insoweit entgegenstehenden Willens vielfach auffällig blass, farblos und unkonkret gewesen seien oder sich logisch nicht konsistent oder von fehlender Konstanz gezeig t hätten. Überdies sei das Verhalten der N e- benklägerin zum Angeklagten ambivalent gewesen, da sie auch noch nach dem Vorfall vom 2. April 2010 wieder jede Nacht im Ehebett neben dem A n- geklagten geschlafen habe. Schließlich ergäben sich aus der Entstehung s- g eschichte der Aussage und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. II. 1. Die von der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen bleiben e r- folglos. Die Rüge einer Verletzung des § 244 A bs. 4 und Abs. 2 StPO sche i- tert jedenfalls an den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erwachs e- ner Zeugen (vgl. die Nachweise bei Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rn. 74). Die weitere Rüge scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Gleiches gilt, sofern die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge auch Verletzu n- gen von Verfahrensrecht rügen wollte. 8 9 10 - 6 - 2. Die Freisprüche halten der sachlich - rechtlichen Nachprüfung stand. a) D as angefochtene Urteil enthält keinen Darstellungsmangel. Entgegen der Auffassung der Revisionen bedurfte es hier keiner z u- sätzlichen Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten. Dem nicht schem a- tisch anzuwenden Grundsatz, dass das Landgericht bei fre isprechenden U r- teilen zunächst die Umstände feststellen muss, die es für erwiesen hält , und dazu die Begründung so abzufassen hat, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 26. September 1989 1 StR 299/89, BGHR StPO § 2 67 Abs. 5 Frei spruch 2 ; vgl. dazu ferner BGH, Urteile vom 6. April 2005 5 StR 441/04, NStZ - RR 2005, 211 ; vom 27. Januar 2011 4 StR 487/10 , NStZ - RR 2011, 275; Meyer - Goßner aaO § 267 Rn. 33), ist hier genügt. Die Strafkammer hat die Vorgeschichte und die Begleitumstände der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten festg e- stellt, konnte jedoch zu den Anklagevorwürfen keine näheren Feststellungen treffen. Unter Wiedergabe der Bekundungen der Nebenklägerin und der früheren Einlassung des Angeklagten hat sie i nsbesondere für möglich e r- (der Nebenklägerin) geschilderten Art abgespielt haben, die Zeugin diese aber letztlich, wie bei früheren Gelegenheiten, hingenommen und geduldet S. 50). Das ist hier nicht zu beanstanden. b) Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist dem Tat - richter vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unte r- liegt nur, ob dem Tatrichter Rec htsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchl ich, unklar oder lückenhaft ist, e benso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- 11 12 13 14 - 7 - stößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurt eilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 5 StR 564/07, NStZ - RR 2008, 180). Nach diesen Maßstäben ist das Urteil nicht zu beanstanden. Hieran ändern die verble i- benden, vom Landgericht nicht ve rkannten erheblichen Verdachtsmomente gegen den Angeklagten nichts. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festg e- stellt, dass die Zeugenaussage der Nebenklägerin markante Widersprüche zu früheren Angaben bis hin zu einer bewussten Lüge enthielt. Im Hinblick darauf ist es hinzunehmen und bildet keine Überspannung der Anforderu n- gen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung, dass die Strafkammer trotz erheblicher den Angeklagten belastender Verdachtsmomente namentlich aufgefundenes Klebeband, Hautverletzungen des Angeklagten, Verhalten der Nebenklägerin und des Angeklagten im Zusammenhang mit der Strafa n- zeige, Vorleben des Angeklagten ihre Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermochte. Schließlich bedurfte die Beweiswürdigung keiner ausdrü cklichen noch eingehenderen Gesamtwürdigung. Die Wendung der Strafkammer, sie habe ( UA S. 49), ist ersichtlich rechtsfehlerfrei so zu verst e- hen, dass sie nicht m it der erforderlichen Sicherheit entscheiden konnte, ob die Angaben der Nebenklägerin glaubhaft sind, weil sich bewusste, teils auch unbewusste Fehlanschuldigungen nicht mit Sicherheit ausschließen ließen. Basdorf Raum Schaal König Bellay 15
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