BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 236/15 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gege n das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Rüge der vom Angeklagten behaupteten Verletzung des § 252 StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: e- richt hat die Zeugin T . T . [Stieftochter des Angeklagten] ordnungsgemäß nach § 52 StPO über das ihr zustehende Zeu g- nisverwei gerungsrecht belehrt. Entgegen der Ansicht der Revis i- on musste ihr eine qualifizierte Belehrung nicht erteilt werden. Allein die Tatsache, dass die Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, gibt hierfür keinen A n- lass; denn di e Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen waren gemäß § 252 StPO in der Hauptverhandlung ohnehin u n- verwertbar. Der bloße Umstand, dass die Zeugin vor der Hauptverhandlung polizeilich vernommen worden war, vermag für sich betrachtet keine Pflicht zur qu alifizierten Belehrung auszulösen. Die Vo r- schrift des § 52 StPO sieht e ine solche nicht vor; und auch Fai r- nessgründe können sie nicht begründen, andernfalls die B e- stimmung des § 252 StPO faktisch um einen gesonderten B e- leh rungsabsatz ergänzt werden müss te. Dies ist allerdings allein Aufgabe des Gesetzgebers. Derzeit verlangt das Gesetz ledi g- lich, dass die Auskunftsperson eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Weigerungsrechts erlangt (vgl. Senat in - 3 - NStZ - RR 2015, 118). Hieran bestehen im Falle d er Zeugin T . T . indessen keine Zweifel. Dem schließt sich der Senat an. Sander Dölp König Bellay Feilcke
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