5 StR 237/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Jan u - ar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafau s - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des gesamten Strafau s - spruchs. Von den von der Revision vorgetragenen Beanstandungen greift allein der auf den eingetretenen Zeitablauf gestützte, als verfahrensrechtlich zu wertende Einwand durch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzög e - rung 13). Abgesehen von einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und neun Monaten zwischen der letzten Tat und der erstinstanzlichen A b - - 3 - urteilung fällt bei der revisionsgerichtlichen Sachprfung besonders der Zei t - raum von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Erffnungsbeschluß auf. Fr dessen immense Dauer ist ungeachtet einer Zeugenvernehmung der Nebenklägerin im Zwischenverfahren etwa zwei Jahre nach Anklagee r - hebung und ihrer sicher zeitaufwendigen Begutachtung insgesamt kein sachlich vertretbarer Grund erkennbar. Dies begrndet die Besorgnis, daß es im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoße n - den Verfahrensverzgerung gekommen sein knnte, der das Landgericht nicht, wie geboten, durch deren Feststellung und insbesondere durch die regelmäßig unerläßliche spezielle Strafzumessung, in der das Maß der hierfr zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.), Rechnung getragen hat. Mit der a l - lein erfolgten strafmildernden Bercksichtigung der sehr langen Verfa h - rensdauer ist diesen Voraussetzungen noch nicht hinreichend Genge g e - tan. Im Fall eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wäre ung e - achtet des bisherigen ersichtlich nicht bersetzten Strafmaßes im Ergebnis eine noch etwas mildere Bestrafung nicht undenkbar. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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