5 StR 237/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16 . August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Au gust 2011 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten P . wird da s Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. März 2011 , soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO i m Strafausspr u ch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten W. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. 3. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r wiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafe n von vier Jahren sechs Monaten ( W. ) und vier Jahren drei Monaten ( P. ) verurteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingez o gen. Die dagegen gerichtete Revision de s Angeklag ten W. bleib t insg e samt, diejenige des Angeklagten P. , soweit sie den Schuldspruch betrifft, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausg e- 1 - 3 - führten Gründen erfolglos. Dagegen hält der Strafausspruch gegen den A n- geklagten P. sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen seiner sehr knappen Strafzume s- sungserwägungen nicht ausreichend den Gesichtspunkt beachtet , dass g e- gen Mitt ä ter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehe n sol l en (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 4 StR 708/93 mwN, ins o weit in BGHSt 40, 73 nicht abgedruckt ; Beschluss vom 2 8. J u ni 2011 1 StR 282/11 Rn. 4 und 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt b e stimmt ). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für j e- den von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu besti m men (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382 ). Dem Urteil kann kein hinreichender Grund für die n a hezu gl eichen Strafaussprüche entnommen werden: Im Verhältnis zum vie l fach vorbestraften, zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten W. sprechen erhebliche Umstände deutlich zugunsten des Angeklagten P. , namentlich das Fehlen von Vorstrafen, seine besondere Haftem p- findlichkeit sowie sein voll umfänglich glaubhaftes Geständnis. Darüber h i n- aus ergeben sich a us den Feststellungen auch Hinweise auf einen gering e- ren Tatbeitrag des Angeklagten P. gegenüber dem Angeklagten W . ; letzterer war es nämlich, der in der Zeit zwischen der Bestellung der Rauschmittel und deren Lieferung den Kontakt zu dem Lieferanten hielt. E r- kennt das Tatgericht trotz dieser erheb lich en Unterschiede gegen Mittäter auf nahezu gleich hohe Strafen, so bedarf dies je denfalls einer ausdrücklichen Begründung, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Stra f- zumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH a aO). 2 - 4 - Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich ins o weit nur um Wertun gsfehler handelt. Die aufrecht erhaltenen Feststellungen dü r- fen um ihnen nicht w idersprechende ergänzt werden. Raum Brause Schaal Schneider König 3
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