ECLI:DE:BGH:2018: 071118U5STR237.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 237/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Nove m- ber 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger , Köhler als beisit zende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwalt schaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit une r- laubtem Führen einer verbotenen Waffe, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, in und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurte i- lung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge, eine s trengere Bestrafung sowie die Anordnung der Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Das lediglich betreffend die Nichtanordnung der Maßregel vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmi t- tel hat nur in diesem Umfang Erfolg. I. 1. Das Lan dgericht hat festgestellt: Vom 1. Februar 2016 bis April 2017 kauf te der Angeklagte in mindestens zehn Fällen in Berlin jeweils circa 15 g Heroin (Wirkstoffgehalt 3 g Heroin - zu verwenden (Taten 1 bis 10). Am 12. Mai 2017 führte der Angeklagte in Dr esden 15,06 g Heroin (Wirkstoffgehalt 3,2 g Heroin - Hydrochlorid), 22,53 g Haschisch (Wirkstoffgehalt 0,63 g Tetrahydrochlorid) und zehn Tabletten Oxycodon (Wirkstoffgehalt 770 mg Oxycodonbase) mit sich; in einer verschlo s- senen Reißverschlussinnentasche sei nes Rucksacks befand sich ein tschech i- sches Pfefferspray, das kein amtliches Prüfsiegel trug (Tat 11). Am 9. Juli 2017 Uhr führte der Angeklagte in Pirna 1,07 g Heroin und 1,31 g Methamphetamin für seinen Eigenkonsum mit sich (Tat 12). 1 2 3 - 5 - 2. Das Landgericht hat die Einlassung des drogenabhängigen Angekla g- ten als glaubhaft erachtet, der Besitz der Betäubungsmittel habe seinem Eige n- konsum gedient. Hinsichtlich der Taten 1 bis 11 hat es minder schwere Fälle des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge (§ 29a Abs. 2 BtMG) angenommen und für die Taten 1 bis 10 jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, für Tat 11 eine solche von fünf Monaten und für Tat 12 eine so l- che von drei Monaten verhängt. Dabei hat es zugunsten des Angeklagten n e- ben seinem umfassenden Geständnis, dem allein die Aufklärung der Taten 1 bis 10 zu verdanken sei, maßgebend den Umstand gewichtet, dass der Ang e- klagte freiwillig eine Entgiftung angetreten habe und sich danach in eine stati o- näre Drogentherapie begeben will, deren Fin anzierung gesichert ist. Eine U n- terbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat es mangels Gefährlic h- keit des Angeklagten abgelehnt. Zudem sei diese in Anbetracht der vergleich s- weise geringen Gesamtfreiheitsstrafe unverhältnismäßig. II. Das Rechtsm ittel der Staatsanwaltschaft hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Ausweislich ihrer hierzu gegebenen Begründung ist die Revision der Staatsanwaltschaft auf die Taten beschränkt, derentwegen der Angeklagte ve r- urteilt worden ist. Sie richtet sich demge mäß nicht gegen den Teilfreispruch vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen. 2. Die Verfahrensrüge und die sachlich - rechtlichen Angriffe der B e- schwerdeführerin gegen die vom Landgericht vorgenommene Bewe iswürdigung sowie gegen die Strafzumessung versagen aus den Gründen der Antragsschrift 4 5 6 7 - 6 - des Generalbundesanwalts. Auch ein zugunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler liegt nicht vor (§ 301 StPO). 3. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts h at der Senat in Bezug auf das Waffendelikt den Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte wegen Führens (und nicht wegen Mitnehmens) einer verbotenen Waffe schuldig ist (vgl. MüKo - StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 1 WaffG Rn. 188 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige A n- geklagte sich hiergegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 4. Die Nichtanordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat keinen Bestand. Das Landgerich t hat die Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger T a- ten mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei trotz mehrjähriger Droge n- abhängigkeit bislang nicht durch erhebliche Straftaten aufgefallen, weswegen solche auch künftig nicht zu erwarten seien. D ies steht jedoch in unauflöslichem Widerspruch dazu, dass er verfahrensgegenständlich wegen elf Verbrechen des Besitzes von Heroin in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt worden ist. Insoweit hat das Landgericht nach den zur Frage d er Strafaussetzung zur Bewährung angestellten Erwägungen (UA S. 10) eine hohe Rückfallgefahr angenommen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 1 StR 572/93, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5). Die Maßregelfrage bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 8 9 10
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