5 StR 238/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Geiselnahme u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteildes Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt B vom17. Juni 2003 merkt der Senat ergänzend an:Zwar trifft die Beanstandung zu, daß das Verfahren zwischen dem Eingangder Revisionsbegründungen und der Übersendung an den Generalbun-desanwalt nicht durchgehend mit der namentlich in Haftsachen gebotenenZügigkeit gefördert worden ist, so daß es letztlich zu gewissen Verfahrens-verzögerungen gekommen ist. Dennoch liegt bei weitem noch keine unan-gemessene Gesamtdauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens vor(vgl. dazu BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 14;Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7a). - 3 -Daher besteht kein Anlaß, aufgrund einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRKverstoßenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Abschlagvon der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sanktion vorzunehmen.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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