5 StR 238/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Schmuggels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005 wird das Verfahren in den F344llen 20 bis 23 des Urteils eingestellt (247 349 Abs. 4 StPO); insoweit tr344gt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Der Schuldspruch wird dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte des gewerbsm344337igen Schmuggels in Tateinheit mit Bestechlichkeit in 35 F344llen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten des Recht-mittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Zoll-beamten am Frankfurter Flughafen, wegen gewerbsm344337igen Schmuggels in Tateinheit mit Bestechlichkeit in 39 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten verurteilt, weil er 226 zusammen mit Mitt344tern 226 aus Thailand importierte Textilien falsch deklarierte, anschlie337end zum Teil selbst abfertigte und dadurch Einfuhrabgaben in H366he von fast 50.000 200 hin-terzog. Seine Revision f374hrt zur Teileinstellung des Verfahrens; im 334brigen 1 - 3 - ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift der Bundesanwalt-schaft im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. Die im Tenor n344her bezeichneten Taten sind verj344hrt. Die erste verj344hrungsunterbrechende Handlung war hier die Anordnung der 334bersen-dung der Akten zur Akteneinsicht durch den Verteidiger des Angeklagten am 16. Juli 2001 (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 429), weil s344mtliche in Betracht kommende Unterbrechungshandlungen weder den Tatzeitraum noch die ein-zelnen Taten hinreichend konkretisiert haben (vgl. speziell zu den Anforde-rungen bei Steuerstraftaten BGH wistra 2000, 477). 2 Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter aus den verblei-benden 35 Einzelfreiheitsstrafen (bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten) eine andere als die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet h344tte. 3 H344ger Raum Brause Schaal J344ger
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