5 StR 238/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 12. Februar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der Beweisantragsr374ge bemerkt der Senat: Der Senat hat durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der Be-weisbehauptung, weil in dem Antrag trotz fortgeschrittener Beweisaufnahme nichts zu Angaben bereits vernommener Zeugen zu der behaupteten, in ihrer Anwesenheit geschehenen Situation bei Empfangnahme der SMS der Ne-benkl344gerin mitgeteilt ist, insbesondere auch nicht zur bisherigen Aussage des Zeugen Na. , dessen wiederholte Vernehmung gleichfalls beantragt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2002 226 5 StR 566/01, inso-weit in wistra 2002, 260 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 10. Juni 2008 226 5 StR 38/08, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Im 334brigen kann der Senat trotz der im ablehnenden Beschluss unvollst344ndig dargelegten Bewertung der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Nebenkl344gerin, die auch insoweit im Urteil nicht n344her behandelt wird, angesichts der besonders tragf344higen Beweisgrundlage zum Kerngeschehen letztlich ausschlie337en, dass die Beweisw374rdigung des Land-gerichts durch eine regelgerechte Unterstellung der Beweisbehauptung im Ergebnis beeinflusst worden w344re und dem Angeklagten durch die Behand-lung des Antrags weitere Verteidigungsm366glichkeiten genommen worden - 3 - w344ren (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Bedeutungslosigkeit 14; BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Ablehnung 1). Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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