5 StR 238/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 24. Februar 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei tatein-heitlichen F344llen zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachr374ge Erfolg hat. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 In den Abendstunden des 10. September 2008 kam der betrunkene Angeklagte an einem Kiosk mit den beiden 15 bzw. 17 Jahre alten Neben-kl344gerinnen ins Gespr344ch. Diese begleiteten ihn in seine Wohnung, wo sie sich gemeinsam am374sierten. Als der Angeklagte abgelegtes Geld nicht wie-derfand, bezichtigte er die M344dchen des Diebstahls. Er wurde w374tend und schlug diese in das Gesicht. Nunmehr kehrte die Lebensgef344hrtin des Ange-klagten in die Wohnung zur374ck und verd344chtigte die M344dchen, auch ihre 3 - 3 - Pflegeprodukte eingesteckt zu haben. Sie und der Angeklagte schlugen jetzt abwechselnd auf die Nebenkl344gerinnen ein. Jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, die M344dchen f374r sexuelle Handlungen zu missbrauchen. Er schloss sie in das Wohnzimmer ein und sprach unter Vorhalt eines Messers mit einer 30 Zentimeter langen Klinge Todesdrohungen gegen sie aus. Im Rahmen des sich anschlie337enden, meh-rere Stunden w344hrenden Geschehens erzwang der Angeklagte auf diese Weise von der 17 Jahre alten Nebenkl344gerin mehrfach Oral- und Vaginalver-kehr. Die j374ngere Nebenkl344gerin veranlasste er, an ihm den Oralverkehr auszu374ben; zweimal versuchte er zudem, sein Glied in ihre Scheide einzu-f374hren, nahm jedoch wegen ihres Weinens und der Erkl344rung, es sei f374r sie das 204erste Mal223, davon Abstand. Auch seine Lebensgef344hrtin bezog der An-geklagte in die sexuellen Handlungen mit ein. Sie kam den Aufforderungen nach, weil er auch ihr das Messer vorhielt und sie Angst vor dem ihr als ge-waltt344tig bekannten Angeklagten hatte. Er zwang die Frauen, sich zu k374ssen und an sich untereinander den Oralverkehr auszuf374hren. 4 Bei diesen Taten war der Angeklagte alkoholbedingt in seiner Steue-rungsf344higkeit erheblich vermindert. 5 2. Auch eingedenk des nur eingeschr344nkten revisionsrechtlichen 334berpr374fungsma337stabes (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) erweist sich die Beweisw374rdigung des Landgerichts als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 6 Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen auch auf ein durch den Angeklagten sp344ter widerrufenes Ge-st344ndnis. Dem Umstand, dass dieser f374r eine fr374here unzutreffende gest344n-dige Einlassung keine 204plausible Erkl344rung223 habe abgeben k366nnen, misst das Landgericht 204indiziellen Charakter223 bezogen auf die Richtigkeit der Angaben der Nebenkl344gerinnen bei (UA S. 34, 35). 7 - 4 - Die Auseinandersetzung mit dem wechselnden Aussageverhalten des Angeklagten weist jedoch gravierende L374cken auf. Angesichts des in den Urteilsgr374nden geschilderten Verfahrensgangs, der zur Abgabe jenes Ge-st344ndnisses gef374hrt hat, h344tte sich eine Er366rterung eines rein prozesstakti-schen Motivs f374r die Abgabe eines Gest344ndnisses aufgedr344ngt. Zugrunde liegt folgendes Geschehen: 8 Der Angeklagte hatte den Einsatz von N366tigungsmitteln von Anfang an abgestritten und einverst344ndliche sexuelle Handlungen vonseiten der Ne-benkl344gerinnen und seiner Lebensgef344hrtin behauptet. Nach der Verneh-mung der Lebensgef344hrtin und der Nebenkl344gerinnen in der Hauptverhand-lung sicherte die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen eines Verst344n-digungsversuchs zu, f374r den Fall eines Gest344ndnisses eine Strafobergrenze von vier Jahren nicht zu 374berschreiten. Der Angeklagte gab nach Beratung mit seiner Verteidigerin ein umfassendes Gest344ndnis ab. In seinem letzten Wort behauptete er hingegen wieder, die Nebenkl344gerinnen h344tten die sexu-ellen Handlungen freiwillig durchgef374hrt. Nach daraufhin erfolgtem Wieder-eintritt in die Beweisaufnahme widerrief er sein Gest344ndnis substantiiert. Er habe seine gest344ndige Einlassung nur abgegeben, weil ihm seine Verteidige-rin gesagt habe, dass er andernfalls eine h366here Strafe bekomme. Das Landgericht erteilte den Hinweis, sich an seine Zusage der Strafobergrenze nicht mehr gebunden zu f374hlen, und verurteilte den Angeklagten zu der dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 177 Abs. 4 StGB entnommenen Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten. 9 Diese Entwicklung stellt das Landgericht zwar bei der Schilderung des Aussageverhaltens des Angeklagten dar. Bei der W374rdigung des uneinge-schr344nkt verwerteten Gest344ndnisses setzt es sich damit aber nicht auseinan-der. Es liegt indessen auf der Hand, dass in der Zusage der im Vergleich zur letztlich ausgeurteilten Strafe 344u337erst milden Strafobergrenze und in dem hierdurch ausgel366sten Gest344ndnisanreiz die von der Strafkammer vermisste Erkl344rung f374r die Abgabe des Gest344ndnisses zu finden sein kann. Dieses 10 - 5 - Motiv f374r ein m366glicherweise unzutreffendes Gest344ndnis h344tte umso mehr deshalb er366rtert werden m374ssen, weil die Schere zwischen der 226 f374r sich ge-nommen nicht rechtsfehlerhaft begr374ndeten 226 verh344ngten Strafe und der zu-n344chst in Aussicht gestellten Strafobergrenze nicht ohne weiteres erkl344rlich ist. Die Beweisaufnahme war zum Zeitpunkt des Gest344ndnisses bereits weit-gehend abgeschlossen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re, wenn es das denkbare Motiv f374r ein m366gli-cherweise unzutreffendes Gest344ndnis ber374cksichtigt h344tte. Denn sie hat aus-dr374cklich auf das Fehlen einer 204plausiblen Erkl344rung223 f374r ein falsches Ges-t344ndnis abgestellt. Ob 226 wof374r vieles spricht 226 die Beweislage auch ohne Be-r374cksichtigung des widerrufenen Gest344ndnisses eine tatrichterliche 334berzeu-gungsbildung getragen h344tte, ist nicht zu bewerten. Die Strafkammer st374tzt ihre 334berzeugung n344mlich gerade auch auf das Gest344ndnis. 11 12 3. Das neue Tatgericht wird f374r die Frage der Verwertbarkeit des Ge-st344ndnisses das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verst344ndigung im Strafver-fahren (BTDrucks 16/12310) zu beachten haben. Nach 247 257c Abs. 4 Satz 3 StPO neuer Fassung gilt f374r ein im Rahmen einer fehlgeschlagenen Verst344n-digung abgelegtes Gest344ndnis ein Verwertungsverbot (dazu Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. Erg344nzungsheft 247 257c Rdn. 28). Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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