5 StR 238/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 25. M344rz 2010 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt, nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der unerlaubte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegen374ber der unerlaubten Einfuhr dieser Bet344ubungsmittel zur374ck (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88). Die danach gebotene 304nderung des Schuldspruchs macht eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich; insbesondere hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserw344gungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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