5 StR 238/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Ur teil des Landg e richts Berlin vom 23. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerk t der Senat: Die Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB im angefochtenen Urteil steht e r sichtlich vor dem Hintergrund eine r durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehene n Verantwortungsübernahme durch den Ang e klagte n. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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