5 StR 239/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgr374nde auch wegen Beihilfe zur Urkundenf344lschung verurteilt worden ist (247 154 Abs. 2, 247 154a Abs. 2 StPO); insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass a) der Angeklagte wegen gewerbsm344337iger Hehlerei so-wie versuchter gewerbsm344337iger Hehlerei verurteilt ist und b) die Gesamtfreiheitsstrafe gem344337 dem Antrag des Ge-neralbundesanwalts vom 9. Juli 2009 auf zwei Jahre und sieben Monate herabgesetzt wird (Einzelfreiheits-strafen in beiden F344llen ein Jahr und zehn Monate). 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Die Bewertung des Konkurrenzverh344ltnisses zwischen Fall 1 und Fall 2 der Urteilsgr374nde durch die Strafkammer war rechtsfehlerhaft. Zwischen der gewerbsm344337igen Hehlerei - 3 - und der Beihilfe zur Urkundenf344lschung besteht nach den Ur-teilsfeststellungen entgegen der Auffassung des Landge-richts Tateinheit. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die 304nderung des Schuldspruchs und den Wegfall der f374r die Tat im Fall 2 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe von 120 Tagess344tzen zur Folge. Der Senat hat den Ausspruch 374ber die Gesamt-freiheitsstrafe infolgedessen angemessen um drei Monate herabgesetzt (247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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