5 StR 239/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. zu 2. gef344hrlicher K366rperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die von den Verteidigern des Angeklagten S. erhobene Beweisan-tragsr374ge ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass dem n344mlichen Beweisbegehren im Fortgang der Verhand-lung stattgegeben worden ist (Sachakte Band II S. 148, 154, 157). Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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