5 StR 239/11 (alt: 5 StR 104/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21 . Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Juli 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten geg en das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 12. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstanden en notwend i- gen Auslagen zu tragen. Im L ichte des Urteils des Bundesverfassun gsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) liegen im Blick auf die Vielzahl der ungeachtet der Fü h- rungsaufsicht wiederum begangenen gleichartigen massiven Taten die e r- höhten Anforderungen für die Maßregelanordnung nach § 66 StGB offe n- sichtlich vor. Es werden indes alsbald schon während des Strafvollzugs mö g- lichst wirksame Therapieb e mühungen zu entfalten sein. Basdorf Raum Schaal König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy