5 StR 239/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2013 beschlossen: Auf die Revis ion des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Braunschweig vom 9. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e ine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren v erurteilt, einen Audi A 8 eingezogen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den landgerichtlichen Feststellung en verkaufte der Angekla g- te in 16 Fällen Heroin dabei dreimal zudem Kokain an den drogenabhä n- gigen L . (II.1. bis 16. der Urteilsgründe); diesem sollte er in e i- nem weiteren Fall Heroin liefern, wozu es infolge seiner Festnahme aber n icht mehr kam (II.17. der Urteilsgründe). Der Angeklagte hat zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen g e- schwiegen. Das Landgericht hat sich von den festgestellten Taten im W e- sentlichen aufgrund der Angaben des als Zeugen gehörten L . übe r- 1 2 3 - 3 - r- den (UA S. 8). 2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ihre revisionsgerichtli che Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Ta t- gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hi n- sicht namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung wie hier lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 3 StR 37/13), weil sich aus den Urteilsgründen Erörterungsmängel ergeben. b) Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, seines Pkw und seiner Garage weder Betäubungsmittel noch sonstige Hinweise auf entsprechende Geschäfte (UA S. 7) noch ande re unmittelbar tatbezogene Indizien gefunden worden waren, bestand zumindest in den Fällen II.1. bis 16. der Urteilsgründe die Konstellation Aussage gegen Aussage (vgl. zum schweigenden Angeklagten BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 2 StR 591/97, StV 1998, 250). Denn die Entscheidung hing insofern allein davon ab, ob die Rauschgiftgeschäfte mit dem Angeklagten schildernden Angaben des Belastungszeugen L . glaubhaft waren. Bei dieser Beweislage müssen die Urteilsgründe ersehen lassen, dass das T atgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätten zumindest noch folgende Umstände erör tert werden müssen: aa) Der Zeuge L . hat bekundet, in einem fortgeschrittenen Stad i- i- ger telefonischer Verabredung im Pkw des Angeklagten übergeben worden 4 5 6 7 8 - 4 - (UA S. 6). Bei den Be a- Ergebnisse der Überwachung der Telekommunikation des Angeklagten, die nach den Urteilsgründen von einem nicht näher spezifiziert en Zeitpunkt bis zur Festnahme andauerte (UA S. 4), mitgeteilt werden müssen; hieran fehlt es. bb) Im Rahmen der Ermittlungen konnten im Keller des gesondert ve r- folgten S . Heroin, Kokain sowie Streckmittel aufgefunden we r- den. Der Zeug e Luranc hat insoweit angegeben, die Betäubungsmittel hätten dem Angeklagten gehört, der diese von S . habe strecken und verpacken lassen (UA S. 5). Obwohl dieser im Urteil als Zeuge bezeichnet wird, teilt das Landgericht nicht mit, ob und gegebenenfalls in welchem Maße S . bei seiner Vernehmung L . s Angaben bestätigt hat. cc) Bei der Bewertung der belastenden Aussage ist stets zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass der Zeuge sich oder auch einen anderen durch falsche Angaben entlasten will (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 5 StR 578/08), oder ob sonst eine Motivation für eine Falschbelastung vo r- e- ai 2007 5 StR 94/07). Letzteres hat das Landgericht zwar erkannt. Da es aber hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung L . s weder Schuld - noch Strafausspruch mitteilt, vermag der Senat nicht zu überprüfen, welche Bedeutung den für den Angeklagten b e- lastenden Angaben in dem gesondert geführten Verfahren zukam. dd) Schließlich bleibt unerklärt, weshalb der Angeklagte nach der Schilderung des Zeugen L . bei einem Treffen Anfang Mai 2012 einen Begleiter als seinen Bruder vorgestellt haben sol l (UA S. 11), obwohl der Zeuge nach den Feststellungen bereits vor den verfahrensgegenständlichen abgewickelt hat (UA S. 5). 9 10 11 - 5 - 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Bewei swürdigung des Landgerichts bezüglich der Taten II.1. bis 16. der Urteilsgründe zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die genannten Umstände in die geb o- tene Gesamtschau einbezogen worden wären. Da der Angeklagte nach den Feststellungen auch bei der Tat II.17. der Urteilsgründe Heroin an den Ze u- gen L . liefern sollte, hebt der Senat trotz insofern weiterer belastender Indizien den Schuldspruch insgesamt mit den zugrunde liegenden Festste l- lungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf. 4. Im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung bemerkt der S e- nat: a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen handelte es sich bei den 17 Geschäften (innerhalb des etwa sechsmonatigen Tatzeitraums) jeweils um Mengen von zehn bis 20 Gramm Heroin. Dabei entnahm der Ange klagte der Angeklagte dem Zeugen L. S. 6). Angesichts dessen weist der Senat darauf hin, dass mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine einheitliche Tat bilden, sofern sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Deze m- ber 1994 1 StR 720/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1). b) Sollte das bei den Betäubungsmittelgeschäften verwendete Fah r- zeug des Angeklagten, ein Audi A 8, wiederum eingezogen werden, wird dessen Wert festzustellen sein, um prüfen zu können, ob alle ausgesproch e- nen Rechtsfolgen einschließlich der Einziehung einen gerechten Schuldaus - 12 13 14 15 - 6 - gleich darstellen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafz u- messung, 5. Aufl., Rn. 369 mwN). Basdorf Sander Schneider Dölp König
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