5 StR 240/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts G366ttingen vom 3. Februar 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben indes die Feststellungen zum gesamten 344u337eren Tatablauf; insoweit wird die weitergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tatein-heit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, N366tigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung im psychi-atrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Sachr374ge hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Die Verurteilung des An-geklagten kann keinen Bestand haben, da weder der Ausschluss der Schuld-unf344higkeit noch die Voraussetzungen des 247 63 StGB tragf344hig begr374ndet sind. 1 Das sachverst344ndig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer kombinierten Pers366nlichkeitsst366rung mit schi-zoiden und paranoiden Z374gen im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leide. Diese habe bei den ersten neun Tathandlungen (u. a. Be- 2 - 3 - drohung und Nachstellung zu Lasten seiner Ehefrau, K366rperverletzung zu Lasten des Bruders ihres neuen Lebensgef344hrten zwischen dem 26. Ap-ril und dem 16. Juni 2008) die Schuldf344higkeit sicher erheblich vermindert. Bei der letzten Tathandlung (Bedrohung und Nachstellung zu Lasten seiner Ehefrau, Bedrohung und K366rperverletzung zu Lasten ihres Lebensgef344hrten am 4. Juli 2008) sei es durch den 204st344ndigen emotionalen Stress223 zu einer akuten psychotischen Episode im Sinne einer krankhaften seelischen St366-rung und damit verbundener Aufhebung der Steuerungsf344higkeit gekommen. Der Sachverst344ndige, dem das Landgericht folgt, hat zur erhaltenen Schuld-f344higkeit ausgef374hrt, dass es 204sehr unwahrscheinlich sei, dass der Angeklag-te seinen Alltag h344tte fortsetzen k366nnen, wenn er sich in einem Zustand be-funden h344tte, der dem am 4. Juli 2008 vergleichbar gewesen w344re223. 3 Indes werden n344here Ankn374pfungspunkte zum Alltagsverhalten nicht mitgeteilt. Mithin fehlt die die differenzierende Bewertung des psychischen Zustands innerhalb des gegebenen zeitlichen und au337erordentlich engen situativen Zusammenhangs tragende Tatsachengrundlage. Die Feststellun-gen enthalten f374r den Tatzeitraum im Wesentlichen nur die Schilderung der Taten im engeren Sinne. Daraus l344sst sich ein Unterschied im Hinblick auf die gleich bleibende konkrete Tatsituation und das diese 374berdauernde Re-aktionsmuster des Angeklagten nicht ableiten. Allein der Hinweis auf die emotionale Stresssituation vermag die Annahme erhaltener Steuerungsf344-higkeit bis zum 16. Juni und erst kurz vor der Tathandlung am 4. Juli 2008 eintretender psychotischer Entwicklung nicht nachvollziehbar zu begr374nden. Denn diese bestand f374r den Angeklagten schon zuvor. Andererseits bedarf es f374r die Diagnose der Pers366nlichkeitsst366rung, auf welche die sichere Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB f374r den ersten Teil der Tatserie gest374tzt ist, eingehenderer Begr374ndung. Insbe-sondere war es angesichts des nicht 374berm344337ig gro337en Gewichts der An-lasstaten unerl344sslich, den Gegenstand fr374herer, zu ausgesetzten Freiheits-strafen f374hrender Vorverurteilungen des Angeklagten festzustellen. Bei der 4 - 4 - Beurteilung der Schuldf344higkeit w344ren auch diese Erkenntnisse wie auch solche 374ber das Verhalten des Angeklagten gegen374ber seiner Bew344hrungs-helferin ebenso zu verwerten wie bei der Pr374fung der Verh344ltnism344337igkeit der Ma337regel und der etwaigen Aussetzungsf344higkeit von Strafe und Ma337regel. Nunmehr werden auch n344here Feststellungen zur Entwicklung der tatausl366-senden Lebensumst344nde und zur Wirkung der bisherigen Behandlung des Angeklagten w344hrend der einstweiligen Unterbringung zu treffen sein. Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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