5 StR 240/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Kiel vom 4. Februar 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum jeweili-gen Tatgeschehen aufrecht erhalten. Insoweit wird die wei-tergehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374n-det verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, wegen Sachbesch344digung, K366rperverletzung in zwei F344llen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit K366rperverletzung und wegen Dieb-stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver-urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten ist im Um-fang der Beschlussformel erfolgreich. 1 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der 27 Jahre alte Angeklagte unter Schwachsinn (IQ 204von ungef344hr 50223) und ver-f374gt 374ber keine 204so genannten kulturbedingten Fertigkeiten wie Rechnen, Schreiben und Lesen223 (UA S. 15). Sein eigenes Alter kann er nicht nennen, 2 - 3 - die Wochentage und die Monate des Jahres nicht aufz344hlen. Mit der geisti-gen Behinderung gehen deutliche Verhaltensauff344lligkeiten einher; da der Angeklagte nicht 374ber soziale Kompetenz verf374gt und kaum in der Lage ist, sich verbal verst344ndlich zu machen, w344hlt er andere Kommunikationsformen, insbesondere seine K366rperkraft. Er ist emotional instabil, leicht zu provozie-ren und reagiert auf jegliche Reize spontan und impulsiv. Er agiert intuitiv, bed374rfnis- und erlebnisorientiert. 204Dabei ist er nicht in der Lage, Ursache und Wirkung seines Verhaltens zu erkennen und auseinander zu halten223 (UA S. 16). In der Zeit von Juli 2008 bis M344rz 2009 beging der Angeklagte die ab-geurteilten Taten: Da er sich von ihnen provoziert f374hlte, wurde er in mehre-ren F344llen gegen Bekannte gewaltt344tig, schlug sie, in einem Fall mit einem langen Stock oder einer langen Holzlatte, und trat sie; dabei trug er teilweise Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. Im August 2008 z374ndete er in einem Unterstand lagernde Strohreste an; dadurch fing der gesamte Unterstand Feuer und brannte vollst344ndig nieder. In einem weiteren Fall brach er einen Schuppen auf, den ein Supermarkt als Warenlager nutzte, und entnahm der Tiefk374hltruhe zahlreiche Pakete Tiefk374hlware, die er zum Teil selbst verzehr-te, zum Teil verschenkte. 3 Das sachverst344ndig beratene Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte zwar in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen, je-doch seine F344higkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen Schwachsinns erheblich vermindert ist (247 21 StGB). 4 2. Die Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung der Schuldspr374-che und des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. 5 a) Rechtsfehlerfrei sind die Feststellungen des Landgerichts zu den Tatgeschehen, die deshalb aufrecht erhalten bleiben k366nnen. Sie beruhen auf einer schl374ssigen Beweisw374rdigung. 6 - 4 - b) Das Urteil belegt bei noch ausreichend eigenst344ndiger Auseinan-dersetzung mit dem Sachverst344ndigengutachten auch in nachvollziehbarer Weise, dass der Angeklagte seine Taten im Zustand 226 zumindest 226 sicher erheblich verminderter Schuldf344higkeit begangen hat. Indes hat das Landge-richt eine m366gliche Schuldunf344higkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 7 Zum einen belegt es nicht n344her die Feststellung, dass der Angeklagte in der Lage war, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Eine eingehende Pr374-fung der Verbotskenntnis des Angeklagten im Zeitpunkt der jeweiligen Taten war angesichts der Schwere seiner intellektuellen Beeintr344chtigung jedoch erforderlich, auch wenn im Verlauf einzelner Taten Anhaltspunkte f374r eine vorhandene Unrechtseinsicht aufscheinen (Tat 3: Versuch, den Zeugen H. zum 204Schmiere stehen223 zu veranlassen). 8 9 Zum anderen sind die Feststellungen zur Steuerungsf344higkeit des An-geklagten widerspr374chlich und weisen auf deren Ausschluss hin. Hierf374r sprechen insbesondere auch die wiedergegebenen Ausf374hrungen des Sach-verst344ndigen, der Angeklagte sei 204ohne nachhaltige therapeutische und vor allem p344dagogische Betreuung nicht in der Lage, seine impulsiven, unkon-trollierten und auch gewaltsamen Reaktionen auf von ihm empfundene Reize Provokationen und Bed374rfnisse zu steuern223 (UA S. 19). Da die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) rechtlich untrennbar auf der Beurteilung seiner Schuldf344higkeit beruht, war auch sie aufzuheben. 10 3. Sollte das neue Tatgericht wiederum zu einem Ausschluss der v366lligen Schuldunf344higkeit des Angeklagten gelangen, so wird es zu beachten haben, das bei der Bildung der Einzelstrafe f374r die zweite Tat eine strafsch344rfende Ber374cksichtigung des hohen Gef344hrdungspotenzials der Tat 11 - 5 - (Anz374nden trockenen Strohs in einem Holzschuppen im Hochsommer) nur in Frage kommt, wenn der Angeklagte zu einer Einsicht in die besondere Gef344hrlichkeit seines Handels in der Lage war. Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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