5 StR 240/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - D er 5. Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhan d- lung vom 27. November und 11. Dezember 2013 , an der teilgenommen h a- ben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzend e Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K . , Rechtsanwalt C . als Verteidiger des Angeklagten A . , Rechtsanwalt F . als Verteidiger des Angeklagt en S a. , Rechtsanwalt N . , Rechtsanwalt R . als Verteidiger des Angeklagten So . , - 3 - Rechtsanwalt St . als Verteidiger des Angeklagten V . , Rechtsanwalt L . , Rechtsanwalt P. als Verteidiger des Angeklagten U . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 4 - am 11. Dezember 2013 für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2012 werden verworfen. 2. Die Angekl agten haben jeweils die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. 3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die durch diese Rechtsmittel den Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatska s- se. Von Rechts wegen G r ü n d e I. Das Landgericht hat verurteilt - den Angeklagten A . wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht ge ringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten, - die Angeklagten Sa . und So . jeweils wegen Beihilfe zu den vom Angeklagten A . täterschaftlich verwirklichten Delikten zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren und el f Monaten bzw. von drei Jahren und sieben Monaten, - den Angeklagten U . wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahr en sowie 1 2 3 4 - 5 - - den Angeklagten V . wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und sieben Monaten. Hiergegen richten sich die Revisionen der fünf Angeklagten, die j e- weils die Sac hrüge erheben. Die Angeklagten A . und So . haben z u- dem Verfahrensfehler geltend gemacht. Die Revisionen bleiben ebenso wie die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils auf die Sachrüge g e- stützten und vom Generalbundesanwalt teilweise vert retenen Revisionen der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen geriet der Angeklagte A . Anfang September 2009 in Verdacht, aus einem Café heraus in gr o- ßem Umfang mit Heroin zu handeln. Seit 1. November 2009 setz te das La n- deskriminalamt Berlin die aus dem kriminellen Milieu stammende, seit über zehn Jahren im Drogen - , Waffen - und Falschgeldbereich tätige sowie als . undig zu machen. Sie sollte für ihre Tätigkeit über die Auslagenerstattung hinaus Honorare für die jeweiligen Einsatztage sowie 13). . a- fé A . . ins G e- spräch; dieser Erstkontakt wurde lediglich in einem polizeiinternen Treffb e- richt festgehalten und e rst nach Anklageerhebung aktenkundig (UA S. 14). . i- nen Kontakt zu einem Hafenarbeiter namens ´Kl . ` an de r Zollkontrolle 5 6 7 8 - 6 - a- fés A . wurden ausgewertet, ein Bericht hierübe r wurde nicht gefertigt. Das Vide o- Auch diese Ermittlungsmaßnahme wurde in den Akten erst nach der Ankl a- geerhebung erwähnt (UA S. 18). . . entsprechend seiner Legende seine Heroing e- e- ´Dreckszeug Heroin` . ührung, das G e- spräch sei auf Initiative des Angeklagten A . zustande gekommen, der Dessen Abneigung gegen Heroin erwähnte er nicht. In der hierüber geferti g- er ersten von insgesamt 81, wurde die seit Mitte . aktenkundig gemacht (UA S. 19 f.). . anscheinend einfach zu ge . . t- - Führer beau f- . heranzutreten . Dies tat er am 9 10 11 12 - 7 - 4. Mai 2010, indem er dem Angeklagten vorspiegelte, sich für diesen bei se i- n- r- lässlich und zu die leichteste und sicherste Methode, Geld zu verdienen. Je größer die Lief e- den Mann aber zuvor kennenlernen, um sich se lbst ein Bild machen zu kö n- . der Angeklagte habe von sich aus nach Einzelheiten der Abwicklung gefragt. r- (UA S. 22 f.). . . in der Folge noch meh r- mals anbot, mit ihm nach Bremerhaven zu fahren, ging dieser darauf nicht . i- s- . der Angeklagte im Juli 2010 130.000 Euro aus einer Erbschaft erhielt, verlieh er das Geld an zwei Bekannte. . i- gen Einfuhrmöglichkeit eröffnete, versuchte der Angeklagte etwa zur selben Zeit gleichwohl erstmals, einen Kontakt zu einem Kokain - Lieferanten herz u- . r- te Bremerhavener Einfuhrmöglichkeit fortgesetzt, obwohl sich fast neun M o- nate nach seinem Beginn ke ine Anhaltspunkte für eigene Kokain - oder gar dem Anfangsverdacht entsprechend Heroingeschäfte des Angeklagten e r- geben hatten (UA S. 25). 13 14 - 8 - . e- . zu treffen. Bei diesem handelte es sich um einen zunächst nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, der dann aber seit 24. September 2010 als Verdeckter Ermittler (VE) eingesetzt wurde. . ieser . . o- gleich, ob dieser beim Schmuggel von Taschen mit Kokain im Rahmen einer Containerlieferung aus Südameri ka behilflich sein könne. Entsprechend der . zahlen. Abschließend kündigte der Angeklagte A . ohne derartige Ko n- takte zu haben n, e- . möglic h- erweise wiederum wahrheitswidrig an, auf der Fahrt nach Bremerhaven berichtet, der gescheitert sei, weil das Transportschiff zu groß für einen der dortigen Häfen gew esen sei. Dies glaubten die Ermittler ohne weitere Pr ü- fung, obwohl Mazedonien als Binnenstaat über keinen Hafen ver fügt (UA S. 27 f.). . . den mit ihm befreundeten Angeklagten U . an. Dieser war im Jahr 2007 in den Ni e- e- verurteilt worden und sollte sich nun an einen in der Türkei Inhaftierten we n- den, der K ontakte zu Kokainhändlern haben sollte; dies misslang (UA S. 28). . - Führer, dass der Angeklagte A . 15 16 17 - 9 - Etwa Anfang Oktober 2010 wandte sich der Angeklagte A . an den lediglich einmal nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten Sa . den er e- n- import. Er versprach sich vom Angeklagten Sa . , dieser werde in Sü d- o- Zweck in Aussicht gestellten 50.000 Euro, auf deren Erhalt es ihm in erster Linie ankam, ging der in Wahrheit noch unentschlossene Angeklagte Sa . Am 20. Oktober 2010 kam es in Bremerhaven zu einem weiteren Tre f- . . . , bei dem dieser a- renübergabe erfolgen solle (UA S. 29 f.). . h- . a- r- e für im Übrigen betriebene Kokaingeschäfte des Angeklagten A . lagen weiterhin nicht vor; derartige Ermittlungen wurden auch nicht geführt (UA S. 30 f.). Vor diesem Hintergrund zweifelte der Angeklagte A . selbst daran, Kokain besorgen zu kö nnen. Vom mittlerweile scheinbar zum Freund . e- Deshalb brachte er den Angeklagten Sa . dazu, am 18. Februa r 2011 nach Venezuela zu fliegen. Dieser kehrte jedoch am 1. März 2011 von dort zurück, ohne ein Kokaingeschäft auch nur angebahnt zu haben 18 19 20 21 - 10 - (UA S. 31 . g- te A . am 29. März 2011 i n Magdeburg - . e- re Absprachen zu treffen (UA S. 33 f.). Nach diesem etwa anderthalbjährigen Vorlauf kam es zum eigentl i- chen Tatgeschehen: Der mit dem Angeklagten A . befreundete und einige Jahre zuvor nur wegen Straßenv erkehrsdelikten bestrafte Angeklagte So . wollte günstig arabischen Wasserpfeifentabak erwerben; A . wol l- te ihn hierbei finanziell unterstützen. Im April oder Mai 2011 fuhren die Ang e- klagten A . und So . in die Niederlande, um das tatsä chlich durchg e- führte Wasserpfeifentabakgeschäft abzuschließen. Dabei kam der Ang e- klagte A . mit dem Bekannten des Angeklagten So . auch über eine mögliche Kokainlieferung ins Gespräch, bei dem der Angeklagte A . von der (vermeintlichen) Möglic hkeit berichtete, die Zollkontrolle in Bremerhaven . - Führer de n Auftrag, dem Angeklagten A . s- port zu vergessen, weil ´Kl . ` nicht glaube, dass A . Das avisierte Treffen fand am 25. Mai 2011 wiederum in den Niede r- landen statt; hieran nahmen die Angeklagten A . und So . , dessen d- amerikaner teil. Während der Angeklagte A . erneut die sichere Einfuh r- möglichkeit schilderte, be teiligte sich der Angeklagte So . an den Ve r- han d lungen nicht. Diese wurden in weiteren Treffen ab 30. Mai 2011 fortg e- setzt. Hieran nahm neben den Angeklagten So . der ursprünglichen Kontaktperson und A . nun auch der Angeklagte Sa . a ls dessen n- 22 23 - 11 - der Angeklagte A . erhalten, der mit einem Verkaufserlös zwischen 500.000 und 600.000 Euro rechnete. Die Angeklagten So . und Sa . rechneten für ihre Mitwirkung mit 10.000 Euro bzw. dem Erlass von Schulden (UA S. 37 ff.). Unterdessen kam es am 31. Mai, 8. Juli und 2. August 2011 zu Treffen . . . . A . e- me insam wurde eine leere, zur Zwischenlagerung vorgesehene Wohnung besichtigt, die die Ermittlungsbehörden mit Mikrofonen ausgestattet und ebenso besorgt hatten wie einen mit einer Fahrzeuginnenraumüberw a- chung versehenen Kleintransporter, den der Angekla gte A . für erforde r- . Am Mittwoch, dem 17. August 2011, tra . S . dem das Kokain enthaltenden Container in Bremerhaven ein. Noch am se l- . . r- . R . e- chend den Vorgaben seiner Führung zufrieden gab. Das Abholen der T a- schen im Hafen und deren Transport in die Wohnung wurden für den folge n- den Vormittag vereinbart. Gegen 10.00 Uhr fuh . g- te A . mit dem Transporter zum Hafengelände, wo letzterer die Siegel des Containers auftrennte. Die darin aufgefundenen drei Taschen transportierten . er Angeklagte A . nun telefonisch den Angeklagten U . , den er in den W o- chen zuvor gewonnen hatte, den Weitertransport des Kokains nach Berlin zu organisieren. Der Angeklagte U . hatte zunächst wegen seiner Vorstrafe Bedenken gehabt, dann aber seine Hilfe zugesagt, weil er sich dem Ang e- 24 25 - 12 - klagten A . berichtet hatte. Der Angeklagte U . rechnete mit einer Menge Kokains z u- mindest guter Qualität im zweistelligen Kilogrammbereich und stellte sich eine Entlohnung in Höhe von ein paar Tausend Euro vor (UA S. 44 f.). Der Angeklagte A . übergab dem Angeklagten U . die Wo h- nungsschlüssel und ließ sich von diesem gegen 11.20 Uhr zu einem Tref f- . . e- klagte U . wiederum traf sich am Nachmittag mit dem unbestraften Ang e- klagten V . , einem Speditionsfahrer. Dieser hatte im Juli 2011 zugesagt, für 1.000 Euro das Kokain nach seiner Vorstellung im zweistelligen Kil o- gram mbereich mit seinem beruflich genutzten Lkw nach Berlin zu schaffen, und dem Angeklagten U . zudem bereits am Wochenbeginn seinen privaten Pkw für die erforderlichen Fahrten, insbesondere für die Begleitung nach Be r lin, überlassen. Gemeinsam fuhren die Angeklagten U . und V . in Nach ihrem Eintreffen und dem Beginn des Packens wurden sie dort von einem polizeilichen Sondereinsatzkommando festgenommen, das die Wo h- nung seit dem Morge n observiert hatte; 97,17 kg Kokain mit einem Wirkstof f- gehalt von fast 87 kg Cocainhydrochlorid wurden sichergestellt. Auch die ü b- rigen Angeklagten wurden am selben Tag festgenommen (UA S. 45 ff.). 2. Das Landgericht hat diese Feststellungen im Wesentl ichen au f- grund der Angaben der Angeklagten getroffen. Alle haben ihre jeweiligen Tatbeiträge in weitgehend miteinander kompatiblen Verteidigererklärungen eingeräumt. Diese Einlassungen hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angesehen, obwohl nach den als Zeugen gehörten polizeilichen Führung s- . die in der Hauptverhandlung nicht selbst ve r- nommen werden konnte ihnen gegenüber den gesamten Tathergang in nsbesondere auch im Hinblick auf Art und Ausmaß ihrer Einflussnahme auf den Angeklagten A . n- 26 27 - 13 - sagen eingeführten, in den Urteilsgründen nicht näher dargelegten Angaben . erhebliches finanzielles Eigeninteresse an der Überführung des Angeklag ten A . 3. Das Landgericht hat vor allem . . mit erheblichen Verl o- ckungen und Druck auf den Angeklagten A . eingewirkt hat und diesem auch im Übrigen die Begehung der ganz erheblich über den Anfangsverdacht hinausgehenden Tat seitens der Ermittlungsbehörden wesentlich erleichtert wurde, eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation bejaht (UA S. 96 ff.). Trotz der nur mittelbaren Einflussnahme hat es eine solche auch hinsichtlich der Angeklagten Sa . und So . gerade im Hinblick auf den infolge der staatlichen Einflussnahme sicher e r- An Schuldsprüchen hat sich das Landgericht hierdurch aber im A n- schluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert g e- i- gen, beim Angeklagten A . den drei genannten Angeklagten mit herangezogen, um den jeweils bejahten minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) zu begründen, und hat daher Freiheitsstrafen verhängt, die erheblich unter den vom Landgericht sonst als schuldangemessen angese henen geblieben sind (Angeklagter A . . und So . . und V . hat es die staatliche Tatprovokation allgemein strafmildernd berücksichtigt. 4. Die Angeklagten streben jeweils die Einstellung des Verfah rens an, der Angeklagte So . aber nur hilfsweise für den Fall, dass er nicht freig e- 28 29 30 - 14 - sprochen wird. Alle Angeklagten wenden sich hilfsweise gegen den sie j e- weils betreffenden Strafausspruch. Die R evisionen der Staatsanwaltschaft rügen im Wesentlichen die Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Tatpr o- . h- geführten Quellenvernehmungen im Urteil nicht mitgeteilt wird, und bea n- s tanden ferner nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten die nach den Feststellungen zur Tatprovokation vom Landgericht für die Strafzume s- sung gezogenen Folgerungen. II. Die von den Angeklagten A . und So . erhobenen Verfa h- rensrügen erweisen sich durchgängig als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da jeweils in Bezug genommene Stellungnahmen und Schriftstücke nicht bzw. sonstige Verfahrenstatsachen nicht vollständig mitgeteilt werden. Der Erörterung bedarf danach allein die Anwendu ng des materiellen Rechts durch das Landgericht. 1. Die Prüfung aufgrund der Revisionen der Angeklagten hat Folge n- des ergeben: Der Verurteilung der Angeklagten steht kein Verfahrenshinde r- nis entgegen (lit. a). Die Schuldsprüche erweisen sich ebenso als rechtsfe h- lerfrei (lit. b) wie die Strafaussprüche (lit. c). a) Die Annahme des Landgerichts, durch den festgestellten Einsatz verdeckt agierender Personen sei gegen den Grundsatz des fairen Verfa h- rens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verstoßen worden, ist r echtlich nicht zu b e- anstanden. aa) Die Strafkammer hat zunächst zu Recht angenommen, der Ang e- klagte A . sei zu seiner Tat rechtsstaatswidrig provoziert worden. Zwar bestand gegen ihn zunächst ein gewisser Anfangsverdacht. In der Folge wurde das ta tprovozierende Verhalten aber bei Abwägung aller Umstände 3 . September 1983 2 StR 370/83, NStZ 1984, 78, 79; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis 31 32 33 34 - 15 - der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 853). Hierbei durfte d as Landgericht ma ß- geblich auf den außergewöhnlich langen Zeitraum abstellen, während de s- . . in vielfältiger, einen hohen Tatanreiz schaffender Weise auch mit gewissem Druck au f den Angeklagten eingewirkt sowie die Durchführung der Kokaineinfuhr seitens der Ermittlungsbehörden zudem durch weiteres Tun wesentlich erleichtert worden ist. Es durfte weiter berücksichtigen, dass der Umfang der staatlicherseits initiierten Tat um ein Vielfaches über das Ausmaß des ursprünglichen Anfangsverdachtes hinausging und die übrigen Ermittlungen soweit sie überhaupt geführt wurden keinerlei belastende Momente ergeben haben. In der Gesamtschau spricht letztlich nichts dafür, dass der bislang unbestrafte Angeklagte A . die Tat ohne die gewichtigen Maßnahme n der Ermittlungsbehörden und da s dem Staat zuzurechnende (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/9 9, BGHSt 45, 321, 336) Vorgehen . mithin nicht fair i m S inne d es Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. EGMR [Große Kammer], NJW 2009, 3565, 3568). bb) Bei der festgestellten besonderen Fallgestaltung durfte das Lan d- gericht auch in Bezug auf die Angeklagten Sa . und So . einen Ve r- s toß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bejahen. Zu diesen beiden . . r- dings keinen unmittelbaren Kontakt, so dass es an einer direkten staatlichen Einflussnahme fehlt (vgl. hier zu BGH, Beschlüsse vom 17. März 1994 1 StR 1/94, NStZ 1994, 335; vom 17. A ugust 2004 1 StR 315/04, NStZ 2005, 43). Allein deshalb stehen Rechtsgründe der Annahme einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation jedoch nicht von vornherein entgegen. Denn eine solche kommt etwa auch dergestalt in Betracht, dass der durch die Vertrauensperson Provozierte deren Anweisung befolgt, einen weiteren Beteiligten in die Tat zu verstricken (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BG HSt 45, 321, 334). 35 - 16 - Eine derartige ausdrückliche Anweisung ist zwar nicht festgestellt r- . einen B e- täubungsmittelschmugge l nicht alleine begehen, sondern dabei zumindest Helfer haben werde. Ihnen war daher bewusst, dass sich die provozierende Wirkung des zur Verfügung gestellten Einfuhrweges auch auf andere Pers o- nen als den Angeklagten A . ngesichts der Größe des Drogengeschäfts erscheint diese Einschätzung als geradezu zwingend. Tatsächlich sind die Angeklagten Sa . und So . wesentlich durch das seitens des Staates geschaffene, ihnen vom Angeklagten A . erwartungsgemäß vermittel t- beiträge gerade im Hinblick auf den infolge der staatlichen Einflussnahme dessen hält der Senat die landgerichtliche Bewertung der nur m ittelbaren Einwirkung auf die beiden im Lager des unmittelbar provozierten A . st e- henden Angeklagten für rechtsfehlerfrei. cc) Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation zieht jedoch nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrensh indernis nach sich; ihr ist vielmehr im Rahmen der Strafzu messung Rechnung zu tragen (sogenannte Strafzumessungslösung). Für diese Auffassung ist maßgebend, dass selbst ein massiver Verstoß gegen § 136a StPO nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ledigl ich zu einem Beweisverwertungsverbot führt, nach den Prinzipien des deutschen Verfahrensrechts ein Beweisverbot stets nur die jeweils unzulässige Ermittlungshandlung betrifft und im Falle eines Verfahrenshindernisses der Schutz unbeteiligter Dritter sowie ihrer Individua l- rechtsgüter etwa Leib und Leben Not lei den (vgl. BGH, aaO, 323, 334; siehe auch Urteil vom 23. Mai 1984 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 353), ferner die Genugtuungsfunktion des Strafrechts verfehlt werden könnte. A n- gesichts dieser gewich tigen Argumente gibt der vorliegende Fall einer fre i- lich besonders schwerwiegenden rechtsstaatswidrigen Einwirkung auf drei der Angeklagten keinen Anlass, über die bisherige Rechtsprechung hinau s- 36 37 - 17 - zugehen. Dies gilt jedenfalls angesichts einer nur verhäl tnismäßig gering zu gewichtenden Zwangseinwirkung durch die VP auf den Angeklagten A . und unter Berücksichtigung von dessen nach der Tatprovokation aufgewe n- deter erheblicher krimineller Energie bei zugleich nur mittelbarer Einwirkung auf die beiden and eren betroffenen Angeklagten. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bu n- deskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083, 3085) in § 20g Abs. 2 Nr. 4 BKAG m t- personen, deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht betrifft primär polizeirechtliche Präventivmaßnahmen inner halb eines spezie l- len Anwendungsbereichs. Sie legt den von der Revision des Angeklagten A . befürworteten Schluss nicht nahe, der Gesetzgeber habe durch diese sich auf die dem Bundeskriminalamt in § 4a Abs. 1 BKAG übertragenen Aufgaben beziehende Teilregelung einen nicht ausdrücklich gesetzlich normierten Einsatz von Vertrauenspersonen im Rahmen des Strafverfahrens als nicht mehr zulässig ansehen wollen. Ein dahingehender Wille des G e- setzgebers lässt sich insbesondere den Materialien nicht entnehme n (vgl. BT - Drucks. 16/10121 S. 16, 25). b) Die Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ihnen li e- gen Feststellungen zugrunde, die ohne einen die jeweils glaubhaft geständ i- gen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler zustande gekommen sind. c) Auch die Strafaussprüche sind sorgfältig und rechtsfehlerfrei b e- gründet worden und haben daher Bestand. Das Landgericht hat bei ihrer Festsetzung dem außergewöhnlichen, in einem Rechtsstaat nicht mehr hi n- nehmbaren Gesamtgewicht des festgestellten E . . Ermittlungsbehörden in angesichts der erheblichen Menge des eingefüh r- 38 39 40 - 18 - ten und für den Handel bestimmten Kokains guter Qualität einerseits und deren Siche rstellung aufgrund der umfassenden polizeilichen Überwachung andererseits (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 19. Mai 1987 1 StR 202/87, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1; Urteil vom 16. März 1995 4 StR 111/95, BGH R BtMG § 29 Strafzumessung 28) noch hinreichendem Maße Rechnung getragen, und zwar bei allen Ang e- kla g ten. Das nur begrenzt eingesetzte Druckpotential und die erheblichen kriminellen Aktivitäten der Angeklagten, insbesondere des Hauptangeklagten A . , machten eine noch stärkere Strafreduktion bis hin zur Grenze der Aussetzungsfähigkeit der Freiheitsstrafen nicht erforderlich. 2. Mit ihren Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft vor allem gegen die Beweiswürdigung, soweit diese die Tatsachen betrifft, die der rechtsstaa tswidrigen Tatprovokation zugrunde liegen, im Übrigen gegen die Strafzumessung. Sie haben keinen Erfolg. a) Die vom Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfb a- re tatgerichtliche Beweiswürdigung erweist sich vorliegend insbesondere nicht a ls lückenhaft. Dem Landgericht ist namentlich bei der Einschätzung . unterlaufen. Es durfte insofern berücksichtigen, dass die Vertrauensperson in erhebliches finanzielles Eigenint e- resse an der Überführung des Angeklagten A . lediglich über Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten (zum hierdurch geminderten Beweiswert vgl. BGH, Urteil vom 1 8. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 340; Beschluss vom 4. März 2003 4 StR 543/02). Bei dieser Beweislage war es ungeac h- tet der überaus breiten wörtlichen Wiederg abe der Angeklagteneinlassu n- gen nicht gehalten, Näheres zum Inhalt der über 8 n- meint, nichts für die Beweiswürdigung Gewichtiges hätte ergeben können. Für diese Bewertung hält der Senat zwei weitere Umstände für bedeutsam: 41 42 - 19 - aa) Die Polizei is t verpflichtet, eine von ihr beauftragte Vertrauenspe r- son bestmöglich zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 336). Es muss der Gefahr begegnet werden, dass diese den ihr staatlicherseits erteilten Auftrag miss braucht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 353). Dies gilt b e- sonders dann, wenn die Vertrauensperson wie häufig und auch vorliegend offenbar in erheblichem Ausmaß selbst aus dem kriminellen Milieu stammt. Wie das Landgeri cht zutreffend dargelegt hat (UA S. 102), war die Kontrol l- . dass das näher konkretisierbar war, sich in der Vergangenheit als zuverlä s- sig erwiesen hatte (vgl. Schäfer/Sander/va n Gemmeren, aaO, Rn. 854). Seine Kontrolle ist jedoch nicht im gebotenen Maße erfolgt. Dies hat . n- te etwa zu Kont akten und dem Verhalten des Angeklagten A . , ohne dass diese seitens der Ermittlungsbehörden auch nur in Frage gestellt wu r- den. Namentlich die Vernehmungsbeamten wären zur Prüfung verpflichtet . mmig und mit sonst i- gen Ermittlungsergebnissen vereinbar waren. Hierbei hätte jede Gelegenheit ergriffen werden müssen, objektivierbare Daten zu überprüfen. bb) Darüber hinaus wurde bei den Ermittlungen mehrfach gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit u nd vollständigkeit verstoßen. Der Einsatz . Erstkontakt mit dem Angeklagten A . wurde zunächst lediglich in einem polizeiinternen Treffbericht festgehalten und erst nach Anklageerh ebung a k- tenkundig. Dies gilt auch für den Umstand, dass für die Dauer eines Monats . war. Deren Aufzeichnungen wurden ausgewertet, ohne dass hierüber ein Bericht angefertigt wurde. Zudem wurde das Videomaterial gelöscht, da es 43 44 45 - 20 - Ein solches Vorgehen ist in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht hinnehmbar. Es steht nicht im Belieben der Ermittlungsbehörden, ob sie strafprozessuale Ermit tlungsmaßnahmen in den Akten vermerken und zu welchem Zeitpunkt sie dies tun. Das Tatgericht muss den Gang des Verfa h- rens ohne Abstriche nachvollziehen können. Dies ist kein Selbstzweck, so n- dern soll die ordnungsgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung dur ch das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 338 f.; LG Berlin StV 1986, 96; Urteil vom 23. April 2008 [528] 1 Kap Js 1946/06 KLs [11/07]). Zudem muss in einem R echtsstaat schon der bloße Anschein, die Ermittlungsbehörden wollten etwas verbergen, vermieden werden. Deshalb sollte in den Akten ebenfalls vermerkt sein, ob eine Vertrauensperson für ihre Tätigkeit eine Entlohnung zugesagt bekommen oder gar erhalten hat . Der Senat weist darauf hin, dass Höhe und Erfolgsbezogenheit des jeweiligen Honorars im Rahmen der gebotenen umfassenden Beweiswürdigung für die Bewertung des Motivs der Vertrauensperson, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten, relevant sein und entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann. Angesichts von Qualität und Quantität des festgestellten Vorgehens . . sei hierdurch zu dem Drogengeschäft sehr großen Ausma ßes veranlasst worden, nicht zu beanstanden, sondern vielmehr naheliegend. Eine die Ve r- . n- waltschaftlichen Revisionen nicht erhoben. cc) Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass rechtsstaatliche Belange namentlich auch durch ein etwaiges Strafve r- fahren gegen die VP zu gewährleisten sind. In Fällen einer Tatprovokation der hier vorliegenden Art besteht für die Staatsanwaltschaft Anlass, bei Ve r- dacht eines zielstr ebig und unbedingt auf einen großen Betäubungsmittelu m- 46 47 48 - 21 - satz gerichteten, grob rechtswidrigen Verhaltens einer VP deren strafrechtl i- che Verantwortlichkeit zu überprüfen. b) Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen die Angeklagten b e- günstigenden Rechts fehler. Insbesondere ist die Differenz zwischen den ve r- hängten und den ohne die unzulässige Tatprovokation vom Landgericht als angemessen angesehenen Strafen angesichts des Ausmaßes der Recht s- staatswidrigkeit nicht etwa unangemessen hoch. Basdorf Sander Schneider König Bellay 49
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