BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 240/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Janua r 2014 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten U . vom 13. Januar 2014 gegen das Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch das beanstandete Urteil die Revision des genan n- ten Angeklagt en gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Nove m- ber 2012 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die b e- zeichnete Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Denn zwei in der hiesigen Rev i- sionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten haben von der Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu ä u- ßern (§ 351 Abs. 2 StPO), Gebrauch gemacht. Es is t daher nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweiserge b- nisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 5 StR 467/10). Auch wurde zu berücksic h- tigendes Vorbringen nicht übergangen oder in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsa n- sicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr 1 2 - 3 - aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, ste llt keine Verletzung des rechtlichen G e- hörs dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 1 StR 534/11). Basdorf Sander Schneider König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy