BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 240/14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Einholung eines psychiatrischen Gutac h- tens genügt auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sich dem Vortrag der Revision kein bestimmt formuliertes Beweise r- gebnis entne hmen lässt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 81 mwN). 2. Dass die Schwurgerichtskammer die 1. Alternative des § 213 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht. Denn nach den Feststellungen g ingen der Provokation durch das Tatopfer eine Provokation des Angeklagten und hierdurch ausgelöste gegenseitige B e- handelte (zu den Voraussetzungen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 213 Rn. 10). Sander Schneider König Berger Bellay
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