5 StR 24/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO dahin erg344nzt, dass auch die Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kai-serslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren einbezogen werden. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass in die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten einbezogen sind a) die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kan-del vom 7. Juni 2005 (Az.: 7296 Js 11760/04 226 VRs 268/06) sowie b) die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. November 2005 (Az.: 7103 Js 18416/03 226 VRs 2022/06). 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei F344llen unter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) und Einbeziehung der diesem zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. F374r die in dieser Entschei-dung ebenfalls enthaltene gesonderte (247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) und bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe hat die Strafkammer lediglich einen H344rteaus-gleich vorgenommen. Wegen der Z344surwirkung des Urteils vom 22. Mai 2001 hat das Landgericht den Angeklagten daneben wegen Steuerhinterziehung in vier F344llen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei F344llen zu einer wei-teren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierin hat es unter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 18. April 2006 (Az.: 7103 Js 18416/03) die dieser Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen einbezogen. 1 2 Die Revision des Angeklagten f374hrt zur Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 verh344ngten dreizehn Einzel-geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. M344rz 2007 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat in die im Hinblick auf das Urteil des Landge-richts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 gem344337 247 55 StGB nachtr344glich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaft die Einzelgeldstrafen aus die-sem Urteil nicht mit einbezogen. Der Senat holt dies nach. 3 a) Gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die Vorschriften der 247247 53, 54 StGB auch dann anzuwenden, wenn ein rechtskr344ftig Verurteilter, bevor die gegen ihn ergangene Strafe vollstreckt, verj344hrt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der fr374heren Verurteilung be- 4 - 4 - gangen hat. Diese Verweisung schlie337t die Vorschrift des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein, nach der das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erken-nen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Deshalb sind auch die Einzelgeldstrafen aus einer fr374heren Verurteilung solange ein-beziehungsf344hig, wie diese Verurteilung noch nicht insgesamt im Sinne des 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist. b) Hier war trotz der Begleichung der gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert verh344ngten Gesamtgeldstrafe die Verurteilung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 noch nicht vollst344ndig erle-digt, da die daneben verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Strafaussetzung zur Bew344hrung) weder vollstreckt noch erlassen war. Damit waren gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Einzelgeldstrafen aus diesem Urteil einzubeziehen. Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in H366he von 90 Tagess344tzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren anzurechnen (247 51 Abs. 2 StGB). 5 6 2. In die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-naten sind die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kandel vom 7. Juni 2005 und des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Novem-ber 2005 einbezogen, die zun344chst im Berufungsurteil des Landgerichts Lan-dau vom 18. April 2006 zu einer nachtr344glichen Gesamtfreiheitsstrafe zu-sammengef374hrt worden waren. Da das Landgericht in der Urteilsformel ledig-lich die dem Urteil des Landgerichts Landau 204zugrunde liegenden Einzelfrei-heitsstrafen223 benennt, erg344nzt der Senat zur Klarstellung den Tenor um die Bezeichnung der beiden amtsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einbezogenen Strafen gegen den Angeklagten verh344ngt worden sind. 3. Dass das Landgericht hinsichtlich der durch Unterlassen begange-nen Taten der K366rperschaft- und der Gewerbesteuerhinterziehungen f374r denselben Veranlagungszeitraum jeweils Tateinheit und nicht 226 was zutref- 7 - 5 - fend gewesen w344re (BGH wistra 2005, 30 m.w.N.) 226 Tatmehrheit angenom-men hat, beschwert den Angeklagten nicht. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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