5 StR 24/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsm344337igen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 8. Mai 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Verfahrensr374ge, die den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 24. April 2007 zum Gegenstand hat (RB S. 23 bis 27), bemerkt der Senat erg344nzend: Soweit der Beschwerdef374hrer mit seinem Ablehnungsgesuch vom 20. April 2007 die Mitglieder der Strafkammer im Hinblick auf die vorgenom-mene Verfahrensabtrennung als befangen abgelehnt hat, kann diese R374ge bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil das Ablehnungsgesuch gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Versp344tung als unzul344ssig zu verwerfen war. Das Ablehnungsgesuch war entgegen 247 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht unverz374glich angebracht worden. a) An die Auslegung des Begriffs 204unverz374glich223 im Sinne des 247 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist im Interesse einer z374gigen Durchf374hrung des Verfah-rens ein strenger Ma337stab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht 204so-fort223, aber 204ohne schuldhaftes Verz366gern223, das hei337t ohne unn366tige, nicht durch die Sachlage begr374ndete Verz366gerung geltend gemacht werden. Durch die Sachlage begr374ndet ist lediglich die Verz366gerung, die dadurch ent-steht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum 334berlegen und Abfassen des Gesuchs - 3 - ben366tigt. Welche Zeitspanne daf374r einzur344umen ist, ist eine Frage der jewei-ligen Umst344nde des Einzelfalls (st. Rspr.; BGHR StPO 247 25 Abs. 2 Unver-z374glich 5 m.w.N.). Nach diesen Ma337st344ben muss der Angeklagte nicht zwin-gend vor Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Kenntnis des Ableh-nungsgrundes das Ablehnungsgesuch anbringen. Es ist ihm gegebenenfalls eine gewisse Zeit zur 334berlegung und Absprache mit dem Verteidiger einzu-r344umen. Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch au337erhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr.; BVerfG NStZ-RR 2006, 379, 380; BGH NStZ 1996, 47, 48; 1993, 141; 1982, 291). So verh344lt es sich auch hier. Der Angeklagte hatte bereits vor der Anordnung der Vorsitzenden Richterin vom 16. April 2007, das gegen ihn durch Kammerbeschluss unmittelbar zu-vor abgetrennte Verfahren bis zur Fortsetzung am 24. April 2007 zu unter-brechen, Kenntnis von den seiner Ansicht nach die Richterablehnung be-gr374ndenden Umst344nden. Ein Ablehnungsgesuch hat der Verteidiger darauf-hin gleichwohl nicht angek374ndigt; vielmehr haben er und der Angeklagte den Sitzungssaal verlassen. Das Ablehnungsgesuch ist erst am Freitag, den 20. April 2007 per Telefax angebracht worden. Dies ist nicht unverz374glich. Angesichts des 374berschaubaren Sachverhalts (Abtrennung des gegen den Angeklagten gef374hrten Strafverfahrens) w344re es m366glich und zumutbar ge-wesen, sp344testens am Vormittag des 17. April 2007 die Mitglieder der Straf-kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. b) Der Umstand, dass das Landgericht die Verwerfung der Ablehnung nicht auf den Verwerfungsgrund der Versp344tung gest374tzt hat, ist unbeachtlich. Denn das Revisionsgericht ist im Rahmen des 247 338 Nr. 3 StPO nicht gehin-dert, auf einen nach dem Revisionsvorbringen ersichtlich vorliegenden ande-ren Verwerfungsgrund aus 247 26a Abs. 1 StPO abzustellen, weil in einem sol- - 4 - chen Fall die Anwendung des 247 26a Abs. 1 StPO dem Angeklagten den ge-setzlichen Richter nicht entziehen kann (BVerfG 226 Kammer 226 NStZ-RR 2006, 379, 380; BGHR StPO 247 25 Abs. 2 Unverz374glich 5; 247 26a Unzul344ssigkeit 16). Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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