5 StR 24/10 (alt: 5 StR 365/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 12. August 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Seine Kostenbeschwerde wird aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegr374ndet ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die von der Revision ger374gte Verletzung des 247 250 StPO kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil auf den im Selbstleseverfahren eingef374hrten Ge-spr344chsvermerken das Urteil im Ergebnis nicht beruht. Zwar sind der Pkw (TR 3) und die Armbanduhr (Jaeger) als anzusetzendes Verm366gen im Urteil bewertet worden. Die dort getroffene Sch344tzung war jedoch sehr ma337voll, sie gr374ndet sich zudem weiterhin auf andere Erkenntnisquellen (Lichtbilder und Grunddaten der Verm366gensgegenst344nde, Zeugenaussage der Finanzermitt-lerin A. ). Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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