5 StR 241/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Augsburg vom 18. November 2003 unterEinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO inden Fällen II.4 Nrn. 8, 9, 10, 11, 19 und 24 der Urteils-gründe gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch überdie Gesamtstrafe aufgehoben.2.Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehle-rei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mitKennzeichenmißbrauch (Fälle II.1.c und d der Urteils-gründe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abge-trennt.3.Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.4. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staats-kasse die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.5. Zu neuer Gesamtstrafbildung aus den rechtskräftigenEinzelstrafen und zur Entscheidung über die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine an-dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Der verbleibende Schuldspruch wird teilweise unter Ab-änderung wie folgt neu gefaßt: - 3 -Der Angeklagte ist schuldig- der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in zwei Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigemSchmuggel sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,- der Hehlerei,- der Steuerhinterziehung und- des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 93 Fällen.6. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Ju-li 2000 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung desLandgerichts Augsburg vom 18. November 2003 wird aufdie Taten, die Gegenstand des rechtskräftigen Schuld-spruchs (oben 5) sind, beschränkt. Im übrigen wird derHaftbefehl soweit die Fälle II.1.c und d der Urteilsgrün-de betroffen sind aufgehoben.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-erhehlerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in zwei Fäl-len in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch, und ferner wegenHehlerei, wegen Steuerhinterziehung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-nis in 99 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil desAmtsgerichts Memmingen vom 26. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-klagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. - 4 -I.Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:1. Der Angeklagte war seit Jahren nicht mehr im Besitz einer gültigenFahrerlaubnis und bereits vielfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis be-straft. Er beförderte im Auftrag seiner Hinterleute in zwei Fällen von Drittennach Griechenland eingeschmuggelte Zigaretten per Lkw von dort überDeutschland mit Ziel Großbritannien. Die Zigaretten waren dabei unter Tarn-ladungen verborgen. Bei der Einfuhr nach Deutschland gestellte der Ange-klagte die Zigaretten nicht.In zwei weiteren Fällen wurde der Angeklagte bei den von ihm durch-geführten Zigarettentransporten in Italien aufgegriffen. Bei diesen Fahrtenhatte der Angeklagte teils nur an der Zugmaschine, teils auch am AufliegerKennzeichen angebracht, die nicht für diese jeweiligen Fahrzeuge ausgege-ben worden waren.Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte we-gen einer dieser Fahrten vom Berufungsgericht Venedig am 22. Febru-ar 2002 in Abwesenheit rechtskräftig unter Strafaussetzung zur Bewährungzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Wegender anderen Fahrt verurteilte ihn ein Gericht in Ancona ebenfalls in Abwe-senheit am 25. Januar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, de-ren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Welche Taten improzessualen Sinne im einzelnen Gegenstand der Verurteilungen in Italienwaren und nach welchem Verfahren die Abwesenheitsurteile ergangen sind,ist dem angefochtenen Urteil und den bisher eingeholten Rechtshilfeaus-künften nicht zu entnehmen. - 5 -2. Daneben verdieselte der Angeklagte 17.000 l Heizöl, erwarb einegestohlene Lkw-Zugmaschine und fuhr in 99 Fällen mit seinem Lkw Tourendurch Europa, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.II.Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehlerei in Tatein-heit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Kennzeichenmißbrauch (FälleII.1.c und d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abge-trennt. Insoweit kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Strafklage-verbrauchs gemäß Art. 54 SDÜ in Betracht.Indes sind vor einer Entscheidung des Senats weitere detaillierte Aus-künfte durch Vermittlung von EUROJUST zu den gegen den Angeklagten inItalien durchgeführten Strafverfahren einzuholen, da die bisherigen Feststel-lungen und die vorliegenden Rechtshilfeauskünfte keine hinreichende Klä-rung des möglichen Verfahrenshindernisses erlauben.Es wird sodann zu prüfen sein, ob zur Auslegung der Tatbestands-merkmale von Art. 54 SDÜ und korrespondierender Bestimmungen im Rah-menbeschluß des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 überden Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-gliedstaaten (ABl. L 190/1 vom 18. Juli 2002), namentlich zur Frage der Tat-identität und der prozessualen Anforderungen an ein Abwesenheitsurteil, einVorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemein-schaften gemäß Art. 35 EU durchzuführen ist.Das Gebot einer einheitlichen, den Verfahrensstoff umfassend erschöpfen-den Entscheidung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. vom 6. Ju-li 2004 4 StR 85/03 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) steht dervertikalen Abtrennung einzelner selbständiger Taten des vollumfänglichangefochtenen einheitlichen Urteils hier nicht entgegen. Der zur Beurteilung - 6 -des Vorliegens eines aus Art. 54 SDÜ folgenden Verfahrenshindernisseserforderliche weitere tatsächliche Aufklärungsbedarf sowie die nicht fernlie-gende Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften werden eine unvorhersehbar lange Verzögerung des Ver-fahrens mit sich bringen. Die aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und dem Recht-staatsgebot folgende Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, zumal ineiner Haftsache, gebietet es hier ungeachtet der einer Abtrennung entge-genstehenden prozeßökonomischen Erwägungen über die bereits ent-scheidungsreifen Teile vorab zu entscheiden (vgl. BGH wistra 2000, 219,226 f.).III.Die Schuldsprüche halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht invollem Umfang stand.1. Soweit die Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bloßen Auslands-bezug aufweisen (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21StVG Rdn. 2 m.w.N.), hat der Senat das Verfahren auf Antrag des General-bundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.2. Im übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Erfolg.a) Soweit der Tatrichter in der Nichtgestellung der Zigaretten bei derDurchfuhr durch Deutschland (Fälle II.1.a und b der Urteilsgründe) eineSteuerhinterziehung gemäß § 370 AO im Hinblick auf die deutsche Ta-baksteuer gesehen hat, stellt der Senat den Schuldspruch auf gewerbsmäßi-gen Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1 AO um. Entsteht die Tabaksteuer wievorliegend bei der Ein- oder Durchfuhr (vgl. insoweit BGHSt 48, 108,111 ff.), ist § 373 Abs. 1 AO als spezielleres Delikt anzuwenden. Dies beruhtdarauf, daß die geschmuggelten Zigaretten zu keinem Zeitpunkt legal in denfreien Verkehr anderer Mitgliedstaaten gelangten und daher nicht § 19 - 7 -TabStG, sondern § 21 TabStG mit seinem Verweis auf die Vorschriften fürZölle (insbesondere Art. 40 ZK) anzuwenden ist. § 265 StPO steht einer Um-stellung des Schuldspruchs nicht entgegen. Gegen diesen Schuldvorwurfhätte sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.b) Soweit der Tatrichter bei der Verhängung von Einzelfreiheitsstrafenunter sechs Monaten für die tatmehrheitlich begangenen Fälle des Fahrensohne Fahrerlaubnis nicht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erörterthat, erweist sich dies im Hinblick auf die Vielzahl der Vorverurteilungen nach§ 21 StVG nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.3. Die Abtrennung und die Teileinstellung des Verfahrens führen zumWegfall der Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die ent-fallenen Einzelstrafen zunächst nur noch eine neue Gesamtstrafe bezüglichder rechtskräftigen Schuldsprüche zu bilden haben. Er darf ergänzendeFeststellungen treffen, sofern diese nicht den bisherigen Feststellungen wi-dersprechen.IV.Der Senat hat den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehlentsprechend § 126 Abs. 3 StPO auf die Vorwürfe beschränkt, die imSchuldspruch rechtskräftig geworden sind. Hinsichtlich der abgetrennten - 8 -Vorwürfe, die absehbar auf längere Zeit hin noch nicht entscheidungsreifwerden, wäre der Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßigim Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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